Nachrang gegenüber Wohngeldanspruch
Unversehens kann der erstrangige Grundpfandgläubiger einen Rangverlust erleiden, nämlich durch Aufteilung von bebauten Grundstücken in Wohnungs- und/oder Teileigentum. Mit der Einführung der zwangsversteigerungsrechtlichen Privilegierung der Wohngeldforderung in Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG im Jahre 2007 hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümergemeinschaften einen großen Gefallen getan. Er hat aber die Gläubiger von Grundpfandrechten am ungeteilten Grundstück in den Nachrang gedrängt, sodass diese mit der erstmaligen Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition erfahren. Dies müsste dazu führen, dass bei der Aufteilung eines Grundstücks nach dem WEG die Zustimmung der Gläubiger nach §§ 876, 877 BGB eingeholt werden muss.[1]
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