3.1 Insolvenz einer Vertragspartei
Zu unterscheiden
Wird über das Vermögen des Sicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, steht dem Sicherungsgeber nach Wegfall des Sicherungszwecks entsprechend seinem Rückgewähranspruch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu.
Geht dagegen der Sicherungsgeber pleite, hat der Sicherungsnehmer lediglich einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gem. § 49 InsO.
3.2 Absonderungsrecht des Grundschuldgläubigers
Abgrenzung
Grundpfandgläubiger sind nach § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Sie sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet, jedoch zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Verzicht
Insoweit hat der BGH für Klarheit gesorgt: So genügt für einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass der Insolvenzgläubiger im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet. Mit dem Verzicht sei bei Grundpfandrechten nicht stets der dingliche Verzicht gem. §§ 1168, 1175, 1192 Abs. 1 BGB gemeint. Nur wenn der Sicherungsnehmer auf das Grundpfandrecht selbst verzichten wolle, müsse dies in der zum grundbuchlichen Vollzug geeigneten Form des § 29 GBO geschehen. Für die Aufnahme ins Schlussverzeichnis sei ein solcher dinglicher Verzicht auf das Grundpfandrecht jedoch entbehrlich.
Anrechnungsregel
Ferner entschied der BGH, dass bei der Verwertung von Absonderungsrechten die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen gilt. Nach dieser Vorschrift wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Der Verwertungserlös ist also nicht nur auf die bis zur Eröffnung angefallenen Zinsen anzurechnen. Im konkreten Fall ging es immerhin um rund 90.000 EUR!
Mithaftende Mietzinsforderungen
Der Grundschuldgläubiger erwirbt mit dem Grundpfandrecht ein Absonderungsrecht auch an den mithaftenden Miet- und Pachtzinsforderungen. Verrechnet der Grundschuldgläubiger, dem der Schuldner die Mietzinsforderungen abgetreten hat, bis zur Insolvenzeröffnung eingehende Mietzahlungen mit einer Forderung gegen den Schuldner, so werden die Gläubiger hierdurch nicht benachteiligt, wenn der Grundschuldgläubiger das Absonderungsrecht zuvor unanfechtbar erworben hat.
Keine Pfändung nach Insolvenzeröffnung
Wegen des grundsätzlichen Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 InsO kann der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 1123, 1124 BGB mithaftende Mieten oder Pachten, die nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, nicht pfänden. Anderenfalls würden die Insolvenzgläubiger benachteiligt.
3.3 Gesetzlicher Löschungsanspruch
"Aufrück-Mechanismus"
§ 1179a BGB gewährt einem Grundpfandgläubiger das Recht, von dem Eigentümer die Löschung eines vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechts zu verlangen, wenn dieses zur Zeit der Eintragung des nachrangigen Rechts mit dem Grundstückseigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Hierauf gestützt wird häufig Widerspruchsklage nach § 115 ZVG, § 878 ZPO gegen den Schuldner bzw. dessen Insolvenzverwalter erhoben, um eine andere Verteilung des Versteigerungserlöses zu erreichen. Nach § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist dieser Löschungsanspruch kraft Gesetzes in gleicher Weise gesichert, als wenn gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung eingetragen wäre. Die Bestimmung findet auch auf die Sicherungsgrundschuld als Grundpfandrecht Anwendung.
Insolvenzfestigkeit
Ist der Tatbestand des § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, stellt sich die Frage, ob die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem dinglichen Schutz des nachrangigen Gläubigers entgegensteht. Dies hatte der BGH jedenfalls für eine bestimmte Konstellation bejaht. Doch inzwischen wurde die Rechtsprechung geändert. Es gilt generell: Der Anspruch aus § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest. Er ist mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.
3.4 Anfechtbarkeit der Grundschuldbestellung
Kreditvergabe erschwert?
Grundsätzlich ist die Grundschuld insolvenzfest. In den letzten Jahren hat jedoch die Rechts...