"Aufrück-Mechanismus"

§ 1179a BGB gewährt einem Grundpfandgläubiger das Recht, von dem Eigentümer die Löschung eines vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechts zu verlangen, wenn dieses zur Zeit der Eintragung des nachrangigen Rechts mit dem Grundstückseigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Hierauf gestützt wird häufig Widerspruchsklage nach § 115 ZVG, § 878 ZPO gegen den Schuldner bzw. dessen Insolvenzverwalter erhoben, um eine andere Verteilung des Versteigerungserlöses zu erreichen.[1] Nach § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist dieser Löschungsanspruch kraft Gesetzes in gleicher Weise gesichert, als wenn gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung eingetragen wäre. Die Bestimmung findet auch auf die Sicherungsgrundschuld als Grundpfandrecht Anwendung.[2]

Insolvenzfestigkeit

Ist der Tatbestand des § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, stellt sich die Frage, ob die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem dinglichen Schutz des nachrangigen Gläubigers entgegensteht. Dies hatte der BGH[3] jedenfalls für eine bestimmte Konstellation bejaht. Doch inzwischen wurde die Rechtsprechung geändert. Es gilt generell: Der Anspruch aus § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest. Er ist mit den Wirkungen des Satzes 3 der Norm auch gegeben, wenn der vorrangige (oder gleichrangige) Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung des Grundstücks im Verteilungsverfahren verzichtet.[4]

[1] Alff, Rpfleger 2012, S. 417.
[2] Schmidt, JuS 2012, S. 1032.

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