OFD Magdeburg, Verfügung v. 21.1.1997, InvZ 1260 - 67 - St 212

 

I. Allgemeines

Betriebe des Groß- oder Einzelhandels können für nach dem 31.12.1995 begonnene und vor dem 1.1.1999 abgeschlossene Investitionen im Fördergebiet mit Ausnahme von Berlin-West eine InvZul von 10 % der Bemessungsgrundlage bei einer Höchstbemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr von 250.000 DM erhalten, wenn der Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Weitere Voraussetzung ist u.a., daß der Betrieb durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf grund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. Bei Streitigkeiten im Bescheinigungsverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, RdNr. 5 des BMF-Schreibens vom 12.2.1996, IV B 3 - InvZ 1010 - 3/96 (BStBl 1996 I S. 111). Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Investitionszulage und Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Sie ist für die Finanzämter und FG bindend, soweit sie außersteuerliche Feststellungen enthält, nicht hingegen, soweit darin spezifische investitionszulagenrechtliche Fragen beurteilt werden oder eine bestimmte Beurteilung solcher Fragen vorausgesetzt wird, RdNr. 6 des BMF-Schreibens vom 12.2.1996. Das bedeutet, daß das FA nur hinsichtlich der Einordnung des in der Bescheinigung aufgeführten Gebiets gebunden ist, nicht jedoch hinsichtlich der Frage, welche Betriebsstätten der Betrieb des Anspruchsberechtigten hat und zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Investitionen abgeschlossen wurden.

 

II. Erteilung der Bescheinigungen durch die Gemeindebehörden

Die Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 InvZulG obliegt allein den Gemeindebehörden.

Dabei ist es ihnen freigestellt, welche Dienststelle (z.B. Bauordnungsamt) sie mit der Ausstellung der Bescheinigungen betrauen. Die Finanzämter sind gegenüber den Gemeindebehörden nicht weisungsbefugt. Wenden sich Steuerpflichtige an die Finanzämter wegen der Erteilung einer Bescheinigung, so sind die unter Hinweis auf die Zuständigkeit an die jeweils zuständige kommunale Verwaltungsbehörde zu verweisen. Diese ergeben sich aus der in der Anlage beigefügten Zusammenstellung der Meldebehörden in Sachsen-Anhalt. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Verfahrensweise und zur Arbeitserleichterung der Gemeinden wurde ein Informationsschreiben sowie ein Vordruckmuster entworfen. Das Informationsschreiben soll möglichst unverändert unter eigenem Briefkopf mit einem Vordruckmuster an die jeweiligen kommunalen Verwaltungsbehörden versandt werden. Soweit Probleme bei Erteilung der Bescheinigungen auftreten, sollte versucht werden, diese im direkten Kontakt zwischen den Finanzämtern und den Kommunen informell zu lösen. Sofern hierbei Schwierigkeiten auf treten, wird um Bericht gebeten.

 

III. Bearbeitungsgrundsätze

Der Anspruchsberechtigte kann die Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels beantragen und die erforderliche Bescheinigung der Gemeindebehörde später nachreichen. Er muß hierzu in Zeile 56 des Antragsvordrucks bestätigen, daß er die Bescheinigung nachreichen wird. In diesen Fällen ist der Anspruchsberechtigte vor der Gewährung der Investitionszulage in der Regel aufzufordern, die Bescheinigung vorzulegen. Teilt er daraufhin mit, daß er die Bescheinigung bereits beantragt hat, so kann das FA die Zulage trotz der ausstehenden Bescheinigung festsetzen. Die Festsetzung ist dann allerdings insoweit vorläufig nach § 165 AO durchzuführen. Die vorläufige Festsetzung wegen der fehlenden Bescheinigung ist in rot in der Vermerkspalte der Invest-Liste zu vermerken. Ferner ist der Anspruchsberechtigte unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Gemeindebehörde aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids die Bescheinigung nachzureichen. In der Festsetzungsverfügung ist eine entsprechende Wiedervorlage zu vermerken und entsprechend durchzuführen. Wird die Bescheinigung nachgereicht, so ist die vorläufige Festsetzung aufzuheben und die Aufhebung in der Invest-Liste zu vermerken. Der Eingang der Bescheinigungen ist halbjährlich bei der turnusgemäßen Überprüfung der Invest-Listen zu überwachen. Reicht der Anspruchsberechtigte trotz mehrmaliger Erinnerung keine Bescheinigung ein, so ist die Investitionszulage zurückzufordern und die vorläufige Festsetzung aufzuheben. Auch dies ist dann in der Invest-Liste zu vermerken.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 5 Abs. 4 Nr. 3

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