Leitsatz
Grundsätzlich kann sich ein Mehrheitseigentümer gegen den Willen der Eigentümerminderheit nicht zum Verwalter bestellen
Normenkette
§ 26 WEG
Kommentar
In der Regel entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen der anderen Eigentümer selbst zum Verwalter bestellt (vgl. bereits BayObLG v. 27.7.2000, 2Z BR 112/99, NZM 2001, 672). Vorliegend lagen zum Zeitpunkt der Bestellung offenkundig Interessengegensätze vor.
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