Leitsatz

Grundsätzlich kann sich ein Mehrheitseigentümer gegen den Willen der Eigentümerminderheit nicht zum Verwalter bestellen

 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

In der Regel entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen der anderen Eigentümer selbst zum Verwalter bestellt (vgl. bereits BayObLG v. 27.7.2000, 2Z BR 112/99, NZM 2001, 672). Vorliegend lagen zum Zeitpunkt der Bestellung offenkundig Interessengegensätze vor.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004, 2Z BR 242/03

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