Leitsatz

Grundsätzlich kein Konkurrenzschutz unter Teileigentümern

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

Teileigentümer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mietern der Miteigentümer oder diesen selbst Konkurrenzschutz zu gewähren; vielmehr haben sie entsprechende Wettbewerbstätigkeiten hinzunehmen, da diese außerhalb des Regelungsbereichs des § 14 Nr. 1 WEG liegen (vgl. auch BGH, Urteil v. 20.6.1986, V ZR 47/85, WPM 1986 S. 1273; OLG Stuttgart, ZMR 1990 S. 465).

Anmerkung

In dieser vorwiegend mietrechtlichen Entscheidung ging es auch um Mietminderungsansprüche (über zulässige Feststellungsklage), eine Konkurrenzschutzverletzung als Sachmangel einer Mietsache, um eine Mietvertragsauslegung (mit möglicherweise stillschweigend vereinbartem Konkurrenzschutz), Fragen des Herrschaftsbereichs und der Monopollage eines Vermieters mit Verpflichtungen gegenüber seinem Mieter und eine verneinte konkludente Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes. Vorliegend gab es auch keine Konkurrenzschutzvereinbarung als Gebrauchsbeschränkung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, ebenso keine mehrheitliche, bestandskräftige Beschlussfassung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Brandenburg, Urteil v. 10.06.2009, 3 U 169/08, ZMR 2009 S. 909Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.06.2009, 3 U 169/08

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