Abgrenzung zur Hypothek
Die Grundschuld setzt im Gegensatz zur Hypothek das Bestehen einer persönlichen Forderung nicht voraus. Wegen dieser Abweichung sind auf das Recht der Grundschuld nur diejenigen Vorschriften über die Hypothek entsprechend anwendbar, die nicht auf der Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung beruhen.
Arten
Bei den Arten differenziert man zwischen der
- Fremdgrundschuld, die der Grundstückseigentümer einem Dritten bestellt und der
- Eigentümergrundschuld, bei der er selbst Berechtigter ist.
"Echte" Grundschuld
Sicherungsgrundschuld
Bei der Fremdgrundschuld wird es sich selten um eine sog. isolierte Grundschuld handeln, bei der der Grundstückseigentümer den in der Grundschuld verkörperten Geldwert einem Dritten zuwenden will, ohne dass dieser eine Forderung gegen ihn hat (z. B. Zuwendung des Erblassers an Dritte durch Vermächtnis oder der Eltern an ihre Kinder als Ausstattung, Studiumsfinanzierung usw.). Auch die in der Zwangsversteigerung bestehen bleibende Grundschuld ist eine "echte" Grundschuld. In der Praxis ganz vorherrschend ist allerdings die Sicherungsgrundschuld, die durch einen Sicherungsvertrag mit der zugrunde liegenden Forderung verknüpft ist.
Brief- oder Buchgrundschuld
Die Grundschuld kann als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld bestellt werden. Wegen der leichteren Übertragbarkeit ist die Form der Briefgrundschuld vorherrschend. Hier wird vom Grundbuchamt ein Grundschuldbrief ausgestellt, durch dessen Übergabe die Übertragung der Grundschuld ermöglicht wird. Bei der Bestellung einer Buchgrundschuld schließen die Parteien die Erteilung eines Grundschuldbriefs aus und lassen diese Vereinbarung in das Grundbuch eintragen (mit dem Vermerk "ohne Brief").
Vor- und Nachteile
Die Grundschuld hat durch ihre Unabhängigkeit von einer Forderung erhebliche Vorteile gegenüber der Hypothek. So kann durch die Grundschuld auch ein Kontokorrentkredit mit wechselnder Forderungshöhe gesichert werden. Oder der Eigentümer kann nach Tilgung des ursprünglichen Darlehens die Grundschuld neu beleihen. Die Forderungsauswechslung bedarf weder der notariellen Beurkundung noch der Eintragung im Grundbuch.
Vorsicht!
Auf der anderen Seite birgt die Grundschuld auch Risiken. Denn sie kann ohne Forderung abgetreten werden und in die Hände eines unseriösen Gläubigers geraten, der plötzlich die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld betreibt. Aber auch im ganz "normalen" Zwangsversteigerungsverfahren kann es mit dem Zuschlag zu einem Auseinanderfallen von dinglicher und persönlicher Haftung und damit zu Problemen für den Ersteher kommen.