Bestellung durch Minderjährige

Grundstücksgeschäfte können Eltern für ihre noch minderjährigen Kinder grundsätzlich nur mit Genehmigung des Familiengerichts[1] wirksam durchführen.[2]

Dabei sind allerdings folgende Besonderheiten zu beachten: § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung. Das gilt auch für Grundschuldbestellungen, durch die Mittel beschafft werden sollen, die anderen Zwecken als der Kaufpreisfinanzierung dienen.[3]

 
Hinweis

Abgrenzung

Zwar bestimmt § 1821 Abs. 2 BGB, zu den Rechten an einem Grundstück gehörten nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Doch betrifft dies nur die Verfügung über das Grundpfandrecht, etwa eine Abtretung. Hingegen ist die Belastung des Grundstücks stets genehmigungsbedürftig.

[1] Seit dem 1.9.2009; vormals: Vormundschaftsgericht.

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