Kernziel dieses Leistungssystems ist es, die Leistungsberechtigten so schnell und nachhaltig wie möglich wieder in das Erwerbsleben einzugliedern und dadurch die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu reduzieren. Dies soll vorrangig durch eine intensive Beratungs- und Vermittlungsarbeit sowie durch ein umfassendes System beruflicher Eingliederungsleistungen erreicht werden.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, über welche Erwerbsbiografie sie verfügen. Es kommt also nicht darauf an, ob zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Abgrenzung gegenüber den anderen Grundsicherungsbereichen erfolgt über die Erwerbsfähigkeit der Leistungsberechtigten.
Oberstes Ziel ist es, den Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Es soll die Eigenverantwortung der Betroffenen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt so bald wie möglich aus eigenen Mitteln und Kräften, in erster Linie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, bestreiten können.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind darauf auszurichten, dass
- durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt bzw. deren Dauer verkürzt oder deren Umfang verringert wird,
- die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
- geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,
- die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden und
- behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
Der besondere gesetzliche Eingliederungsauftrag besteht in der gesetzlichen Bestimmung, dass bei der Beantragung von Leistungen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden sollen. Bei fehlendem Berufsabschluss (insbesondere bei jungen Leistungsberechtigten) kommt die Vermittlung in eine Ausbildung in Betracht.
Bei der Beantragung von Leistungen sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden. Dies kann ein Arbeitsangebot oder das Angebot einer Qualifizierungsmaßnahme sein. Zwar sollen vorrangig Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen. Dies gilt aber nicht, wenn eine andere Leistung für die dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Damit wurde bei Einführung des Bürgergeldes der Vorrang der Arbeit vor Ausbildung aufgegeben.