1 Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
- die Regelaltersgrenze vollendet haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Beschäftigte im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sind in der Regel voll erwerbsgemindert.
1.1 Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Das gilt hier deshalb in den gleichen Zeiträumen und mit den gleichen Anhebungsschritten wie bei der gesetzlichen Rente. Die schrittweise Anhebung begann im Jahr 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1947 mit einer um einen Monat erhöhten Regelaltersgrenze. Bis zum Geburtsjahrgang 1958 erhöht sich die Regelaltersgrenze für jeden Jahrgang um jeweils einen Monat auf die Vollendung des 66. Lebensjahres. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 wird die Altersgrenze jeweils um 2 Monate erhöht, sodass sich ab dem Jahr 2031 eine Leistungsberechtigung wegen Alters in der Grundsicherung ab dem vollendeten 67. Lebensjahr ergibt.
1.2 Volle Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt vor, wenn Leistungsberechtigte aufgrund des durch Krankheit oder Behinderung verminderten Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Dauerhaft ist die Leistungsminderung, wenn auf nicht absehbare Zeit keine Besserung zu erwarten ist, die eine mindestens 3-stündige tägliche Arbeit zulassen würde.
Abgrenzung zur Hilfe zum Lebensunterhalt
Ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen, ist die volle Erwerbsminderung in vielen Fällen nur befristet. Dann besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In diesem Fall kann ein Anspruch auf eine zeitlich befristete Rente bei voller Erwerbsminderung bestehen. Ist die oder der Betroffene trotzdem hilfebedürftig, kann ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen.
2 Hilfebedürftigkeit
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist derjenige, dessen einzusetzendes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Leistungsanspruch ergibt sich, indem der festzustellende Bedarf dem vorhandenen ggf. um Frei- und Abzugsbeträge geminderten Einkommen gegenübergestellt wird. Neben dem Einkommen oder Vermögen des Anspruchsberechtigten wird auch das des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt – allerdings nur der Teil, der über seinem eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
3 Lebensunterhalt
3.1 Regelbedarf
Der Regelbedarf wird pauschaliert anerkannt und umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe ist nach Stufen bemessen.
3.2 Mehrbedarf
Die Mehrbedarfe ergänzen die nach den Regelbedarfsstufen zu zahlenden Regelsätze. Dabei handelt es sich um Bedarfssituationen, die nicht nur vorübergehend zu höheren Aufwendungen führen. Mehrbedarfe können anerkannt werden für
- werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche,
- Personen, die die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen,
- Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
- Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe geleistet wird,
- Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderungen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
- Leistungsberechtigte, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser über die Leistungen für Heizung erbracht werden,
- einen Härtefallmehrbedarf für einen im Einzelfall bestehenden, unabweisbaren und besonderen Bedarf.
3.3 Bedarf für Unterkunft/Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich wie beim Bürgergeld in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft ist im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung hierbei anteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Wohngemeinschaft aufgeteilt. Die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit erfolgt in der Regel gemeinsam mit dem Leistungsträger nach dem SGB II auf Basis eines schlüssigen Konzepts. Die Höchstgrenzen werden zumeist in sog. Richtlinien gereg...