1.1 Das materielle Grundstücksrecht
Eintragungssystem
Das materielle Grundstücksrecht regelt die Voraussetzungen für die Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten. Nach seinen Regeln ist die inhaltliche Richtigkeit des Grundbuchs zu beurteilen. Das materielle Grundstücksrecht ist im Wesentlichen im BGB, der ErbbauVO und dem WEG enthalten. Auch die Grundbuchordnung (GBO) enthält materielles Grundstücksrecht, z. B. in § 3 Abs. 1 Satz 2 GBO und § 49 GBO. Das materielle Grundstücksrecht setzt voraus, dass die Grundstücke gebucht und die hieran bestehenden dinglichen Rechte durch das Grundbuch nachgewiesen werden (Grundbuchsystem §§ 873 ff. BGB). Nach dem Eintragungssystem des Grundstücksrechts gibt es keinen Erwerb, keine Änderung des Inhalts und keine Aufhebung eines Grundstücksrechts ohne Eintragung in das Grundbuch. Darüber hinaus ist der Inhalt des Grundbuchs für die Beweisvermutung der im Grundbuch eingetragenen Rechte und zur Sicherung des redlichen Rechtsverkehrs als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs (§§ 892, 893 BGB) von Bedeutung. Daher erfordert das materielle Grundstücksrecht die Einrichtung des Grundbuchs als öffentliches Register und Regelungen der formellen Voraussetzungen, unter denen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen sind. Mit diesen Regelungen befasst sich das formelle Grundstücksrecht.
1.2 Das formelle Grundstücksrecht
Die formellen Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen ist, und das Verfahren werden geregelt in der Grundbuchordnung (GBO), der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV), der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (WGV), der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden und dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens. Darüber hinaus regeln landesrechtliche Vorschriften – insoweit unter Ablösung der Allgemeinen Verfügung über geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen (GeschO) – die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen. Im Bereich der neuen Bundesländer gelten Sondervorschriften für die Anlegung und Führung eines Gebäudegrundbuchs; im Einzelnen die Gebäudegrundbuchverfügung (GGV), das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), das Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz), die Sonderplanungsverordnung, die Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen, die Grundstücksverkehrsordnung sowie die Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung).