11.1 Allgemeines
Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für die Grundbucheintragungen richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Höhe der Gebühren hängt ab vom Geschäftswert (§ 3 Abs. 1 GNotKG) und vom Gebührensatz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Die Gebühr selbst ist aus der amtlichen Tabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, Spalte B) zu entnehmen. Sie wird im Folgenden auszugsweise skizziert.
Geschäftswert EUR |
Gebühr Tabelle B ... EUR |
Geschäftswert EUR |
Gebühr Tabelle B ... EUR |
bis 500 |
15 |
|
|
bis 1.000 |
19 |
bis 50.000 |
165 |
bis 2.000 |
27 |
bis 65.000 |
192 |
bis 3.000 |
33 |
bis 80.000 |
219 |
bis 4.000 |
39 |
bis 95.000 |
246 |
bis 5.000 |
45 |
bis 110.000 |
273 |
bis 8.000 |
63 |
bis 125.000 |
300 |
bis 10.000 |
75 |
bis 140.000 |
327 |
bis 13.000 |
83 |
bis 155.000 |
354 |
bis 16.000 |
91 |
bis 170.000 |
381 |
bis 19.000 |
99 |
bis 185.000 |
408 |
bis 22.000 |
107 |
bis 200.000 |
435 |
bis 25.000 |
115 |
bis 230.000 |
485 |
bis 30.000 |
125 |
bis 260.000 |
535 |
bis 35.000 |
135 |
bis 290.000 |
585 |
bis 40.000 |
145 |
bis 320.000 |
635 |
bis 45.000 |
155 |
bis 350.000 |
685 |
11.2 Geschäftswert
Hauptgegenstand maßgebend
Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Verbindlichkeiten, welche den Gegenstand belasten, werden nicht abgezogen (§ 38 Satz 1 GNotKG). Bei Sachen (z. B. Grundstücken) ist der Verkehrswert zugrunde zu legen (§ 46 Abs. 1 GNotKG). In der Praxis wird bisweilen für den Grund und Boden auf die Bodenrichtwerte gem. § 196 BauGB zurückgegriffen, die von den Gutachterausschüssen festgestellt werden. Der Einheitswert ist ohne Belang.
Der Notar, der einen Antrag beim Grundbuchamt einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte, die bei seiner Kostenberechnung bestimmend waren, dem Grundbuchamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 GNotKG).
Kaufpreis
Beim Kauf ist grundsätzlich der Kaufpreis für den Geschäftswert maßgebend (§ 47 Satz 1 GNotKG). Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Sachwert des Grundstücks zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Geschäftswert 80 % der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Gebäude (§ 49 Abs. 2 GNotKG). Auf Wohnungseigentum finden die für Grundstücke geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 49 Abs. 1 GNotKG). Bei der Bestellung von Dienstbarkeiten ist § 52 GNotKG zu beachten. Bei Grundpfandrechten bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Nennbetrag der Schuld (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
11.3 Gebührensatz
Der Hauptabschnitt 4 von Teil 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (im Folgenden "KV") legt die Gebührensätze in Grundbuchsachen fest. Für die Eintragung eines Eigentümers wird eine 1,0-Gebühr erhoben (KV 14110).
Die Eigentumsumschreibung eines zum Preis von 100.000 EUR verkauften Grundstücks kostet demnach eine 1,0-Gebühr aus 100.000 EUR, das sind 273 EUR.
Gebührenermäßigung bzw. –befreiung
Eine Gebührenermäßigung bei der Eintragung von nahen Angehörigen (Ehegatten oder Abkömmlinge) wie zu Zeiten der KostO in § 60 Abs. 2 KostO, gibt es unter Geltung des GNotKG nicht mehr. Gebührenfreiheit besteht bei der Eintragung von Erben im Wege der Grundbuchberichtigung, wenn die Erben binnen 2 Jahren seit dem Erbfall den Berichtigungsantrag eingereicht haben (KV 14110 Nr. 2 Abs. 1).
Eintragung einer Belastung
Für die Eintragungen von Belastungen, insbesondere von Grundpfandrechten, wird ebenfalls die 1,0 Gebühr erhoben (KV 14121). Ist das einzutragende Grundpfandrecht ein Briefrecht, beträgt die Gebühr 1,3 (KV 14120). Die Eintragung einer Buchgrundschuld von 250.000 EUR kostet 535 EUR. Bei einer Briefgrundschuld in gleicher Höhe kommen weitere 161 EUR für die Brieferteilung hinzu.
Eintragung einer Auflassungsvormerkung
Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist eine 0,5-Gebühr zu erheben (KV 14150). Für jede Löschung einer Vormerkung wird pauschal eine Gebühr von 25 EUR erhoben (KV 14152). Für jede Löschung eines in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechts (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden) wird eine 0,5-Gebühr erhoben. Bei der Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG oder bei der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern gem. § 8 WEG ist eine 1,0-Gebühr fällig (KV 14112).
Bei der Zurückweisung von Anträgen ist die Hälfte der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr, mindestens 35 EUR, höchstens 400 EUR zu erheben (KV 14400).
Neben den Gebühren werden Schreibauslagen und sonstige Auslagen (Telefon, Porto etc.) erhoben (Hauptabschnitt 1 von Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG).
11.4 Gebührenbefreiung
11.4.1 Gebührenfreiheit im öffentlichen Interesse
Bestimmte von Amts wegen einzutragende Tatsachen sind gem. Vorbemerkung 1.4 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG gebührenfrei.
11.4.2 Persönliche Kostenfreiheit
Persönliche Kostenfreiheit
Persönliche Kostenfreiheit besteht gem. § 2 Abs. 1 GNotKG für den Bund, die Länder und öffentliche Anstalten und Kassen. Soweit Kostenfreiheit besteht, sind auch Auslagen nicht zu erheben. Für die einzelnen Bundesländer sind darüber hinaus landesrechtliche Befreiungsgesetze zu beac...