4 Jahre

Ansprüche auf Zahlung der Gebühren und Auslagen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 4 GNotKG). Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung und durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.

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