5.1 Einteilung des Grundbuchs
Wie ist das Grundbuch aufgebaut?
Die Ordnung des Grundbuchs erfolgt im Grundsatz nach dem Grundstück (§ 3 GBO, sog. Realfolium), das heißt, jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Unter gewissen Voraussetzungen können mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt werden (noch verbreitet im früheren Land Württemberg, § 4 GBO, sog. Personalfolium). Das Grundbuch nach dem Realfolium beginnt mit dem Titelblatt, das die Bezeichnung des Amtsgerichts und die Bescheinigung über die Seitenzahlen des Grundbuchbands enthält. Sodann folgen die Aufschrift unter Angabe des Amtsgerichts, Grundbuchbezirks, Band-, Heft- und Blattnummer sowie ggf. Vermerke über besondere Grundbücher (Wohnungs-, Erbbaugrundbuch), das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I, II und III. Beim Personalfolium enthält das Titelblatt Angaben zur Person des Grundstückseigentümers. In Abt. I folgt dann – entsprechend dem Bestandsverzeichnis beim Realfolium – das Verzeichnis der Grundstücke. In Abt. II und III entspricht das Personalfolium dem Realfolium.
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis gibt Aufschluss über den Bestand der Grundstücke mit ihrer Flurstücknummer, Kulturart und Lage unter Angabe der Grundstücksgröße.
Die einzelnen Abteilungen
Die Abteilung I dient der Eintragung des Eigentümers und des Rechtsgrunds (§ 9 GBVfg; z. B. Auflassung, Erbschein, Zuschlagsbeschluss).
In Abteilung II werden Belastungen mit Ausnahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind in Abt. III zu buchen (vergleichen Sie das auf Seite 7 bis 14 abgedruckte Muster eines Grundbuch-Handblatts).
5.2 Grundbuchamt
Wo zu finden?
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten als Grundbuchämter geführt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GBO). In Baden-Württemberg waren in der Vergangenheit staatliche Grundbuchämter für die Führung der Grundbücher zuständig (§§ 1 Abs. 1 Satz 3, 149 Abs. 1 GBO i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LFGG BW). Die staatlichen Grundbuchämter waren bei den Gemeinden eingerichtet (§ 26 Abs. 1 LFGG BW). Am 21.7.2008 hat die baden-württembergische Landesregierung eine umfassende Neuorganisation des baden-württembergischen Grundbuchwesens beschlossen. Die Grundbuchführung soll bis zum 1.1.2018 schrittweise auf die Grundbuchabteilungen von landesweit 13 Amtsgerichten übertragen werden. Das Grundbuchwesen von Baden-Württemberg entspricht dann der im übrigen Bundesgebiet üblichen Struktur.
Die Grundbuchgeschäfte werden durch einen Rechtspfleger, in bestimmten Fällen auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erledigt. Der Richter beim Amtsgericht wird in Grundbuchsachen nur sehr vereinzelt tätig.
5.3 Einrichtung des Grundbuchs
Die Grundbücher wurden früher nur als feste Bände geführt. Die Eintragungen erfolgten handschriftlich.
Die Führung des Grundbuchs als Loseblatt-Grundbuch, d. h. in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbarem Einlegebogen ist seit 1961 möglich. Erst im Loseblattgrundbuch konnten Eintragungen mit der Maschine und EDV-unterstützt vorgenommen werden. Die Umschreibung der früher in festen Bänden geführten Grundbücher auf das Loseblattsystem erfolgt gem. §§ 29 ff. GBV und den gem. § 2 GBV ergangenen Anordnungen der Landesjustizverwaltungen.
Das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Grundbuch hat das Papier-Grundbuch inzwischen weitgehend abgelöst. Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz hat die Umstellung des Grundbuchs auf EDV-Basis eingeleitet. In einem neuen 7. Abschnitt der GBO über das "maschinell geführte Grundbuch" hat es die grundlegenden Regelungen für die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die sachlichen Mindestvoraussetzungen für das automatisierte Grundbuch geregelt. Der entscheidende Unterschied zum Papiergrundbuch besteht darin, dass die Grundbuchdaten elektronisch auf einem Datenspeicher abgelegt werden, sodass sie nicht ohne technische Hilfsmittel lesbar sind. Die äußere Form der Eintragungen entspricht der des Papiergrundbuchs. Mit dem ERVGBG vom 11.8.2009 wurden die Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen geschaffen. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach §§ 135 ff. GBG als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Grundakten können in elektronischer Form geführt werden.
Veranlasst werden Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch von dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Rechtspfleger. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie mit Speicherung wirksam geworden ist (§ 129 Abs. 2 Satz 1, § 71 GBV: sog. Freigabe). An die Stelle der Abschrift (§ 12 Abs. 2 GBO) tritt beim maschinell geführten Grundbuch der Ausdruck, an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck, die nicht unterschrieben werden (§ 131 GBO). Durch die Einführung des Elektronischen Grundbuchs ist es möglich, Grundbuchdaten im We...