4.1 Das Grundwasser

Das Grundeigentum am Erdkörper unter der Grundstücksfläche erstreckt sich wegen dessen besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit nicht auf das Grundwasser. Dieses ist vielmehr, wie die Gewässer insgesamt, einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt (§ 1a Wasserhaushaltsgesetz).

Wer deshalb als Grundeigentümer für den Betrieb einer Wärmepumpe Grundwasser aus seinem Grundstück als Wärmequelle oder zur Abkühlung benutzen will, kann sich hierzu nicht auf sein Eigentum berufen, sondern bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

4.2 Die bergfreien Bodenschätze

Ebenso wie beim Grundwasser erstreckt sich das Grundeigentum nicht auf die sog. bergfreien Bodenschätze (§ 3 Abs. 2 Bundesberggesetz).

Zu diesen Bodenschätzen zählen etwa Kohle- und Erdölvorkommen ebenso wie wertvolle Minerale (etwa Gold, Silber, Eisen, Kupfer, Nickel, Phosphor, Ziegeltone). Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will, kann sich hierzu nicht auf sein Grundeigentum berufen, sondern bedarf einer bergrechtlichen Erlaubnis. Und wer solche Bodenschätze gewinnen will, benötigt eine bergrechtliche Bewilligung oder das Bergwerkseigentum. Das Bergwerkseigentum ist ein vom Grundeigentum abgespaltetes Nutzungsrecht und steht rechtlich einem Grundstück gleich (Eintragung auf besonderem Blatt des Grundbuchs).

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