(1) 1Wer
kann durch Festsetzung von Zwangsgeld, auch wiederholt, angehalten werden, der Aufforderung oder Auflage nachzukommen. 2Das Zwangsgeld wird auf Antrag der Genehmigungsbehörde durch das Gericht verhängt. 3Es muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden.
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen.
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