Antrag und Annahme
Für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gelten grundsätzlich die Regeln des Zivilrechts. Ein Versicherungsvertrag kommt wie jeder andere Vertrag nach den Vorschriften des BGB durch zwei sich entsprechende Willenserklärungen zustande. Diese werden als Antrag und Annahme bezeichnet.
Kunde will sich rechtlich binden
In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vom Kunden gestellt, wenn auch die Initiative häufig von einem Versicherungsvermittler ausgeht. Im Fall des Direktvertriebs wendet sich der Interessent aufgrund von Prospekten oder Zeitungsanzeigen bzw. über das Internet an das Versicherungsunternehmen. Der Antrag ist erst in dem Zeitpunkt gestellt, zu dem sich der Antragsteller rechtlich bindend verpflichten will. Bis dahin dauern die Vertragsverhandlungen, die entweder ergebnislos oder mit der Antragstellung enden. I. d. R. wird der Antrag dadurch gestellt, dass der Antragsteller einen Vordruck ausfüllt und unterschreibt. Die Antragsformulare sind für die verschiedenen Versicherungssparten unterschiedlich gestaltet.
Formfrei
Für Versicherungsverträge und für Erklärungen zum Versicherungsverhältnis ist die Textform vorgeschrieben. Diese Form ist z. B. auch gewahrt, wenn eine E-Mail mit Angabe des Absenders und Schlussformel zur darin abgegebenen Erklärung abgeschickt wird.
Für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr sieht § 312e BGB eine besondere Regelung bezüglich der Abwicklung vor.
Anzeigepflicht
Der Antragsteller hat alle ihm bekannten wesentlichen Umstände, die für den Abschluss der Versicherung erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht wird durch die richtige und vollständige Beantwortung der im Antragsformular gestellten Fragen erfüllt. Im Gegensatz zum eigentlichen Antrag auf Abschluss der Versicherung handelt es sich hier nicht um die Abgabe einer Willenserklärung, sondern um die Erteilung von Auskünften und somit um eine Wissenserklärung.
Unterschrift hat Bindungswirkung
Wichtig ist vor allem die Unterschrift des Antragstellers, mit der er seine Willenserklärung auf Abschluss des Versicherungsvertrags dokumentiert. Erst die Unterschrift begründet eine Bindungswirkung. Zu der Unterschrift des Antragstellers kommen die Unterschrift des Vermittlers sowie ggf. die Unterschrift der Eltern als gesetzliche Vertreter, falls der Antragsteller noch minderjährig ist, und in der Lebensversicherung die Unterzeichnung durch die zu versichernde Person, sofern sie nicht mit dem Antragsteller und späteren Versicherungsnehmer identisch ist.
AVB
Der Antrag nimmt ausdrücklich auf die zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Sparte Bezug, die Vertragsbestandteil werden sollen.
Die Annahme des Antrags wird entweder ausdrücklich in einem gesonderten Annahmeschreiben oder konkludent durch Übersendung des Versicherungsscheins mit der Rechnung über die erste Prämie erklärt. Mit dem Zugang der Annahmebestätigung oder der Urkunde beim Antragsteller ist der Vertrag formell zustande gekommen.
Änderungen sind Neuantrag
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag des Versicherers. Besteht die Entscheidung des Versicherers in der Annahme des Antrags mit der Einschränkung, dass wegen des höheren Risikos ein Prämienzuschlag zu entrichten ist, steht es dem Antragsteller frei, ob er diesen Antrag annehmen will oder nicht. Jedenfalls ist er an seinen Antrag dann nicht mehr gebunden.
Bindefrist
Der Versicherer hat ein Interesse daran, vor Vertragsabschluss, also vor Annahme des Angebots das an ihn herangetragene Risiko zu prüfen. Deshalb verpflichtet er den Versicherungsnehmer regelmäßig, sich über einen längeren Zeitraum an das Angebot gebunden zu halten. Läuft die Bindefrist ab, kann der Versicherer diesen Versicherungsantrag nicht mehr annehmen (§§ 146, 148 BGB).