Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Gruppenarbeit getroffen:
Präambel
Mit der Einführung von Gruppenarbeit verfolgen die Betriebsparteien unternehmensbezogene und mitarbeiterbezogene Ziele. Aus unternehmerischer Sicht dient die Gruppenarbeit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs, der Qualitätsverbesserung, der Optimierung von Organisationsabläufen sowie der höheren Flexibilität beim Personaleinsatz. Zugunsten der Mitarbeiter soll Gruppenarbeit zu höherer Arbeitszufriedenheit und einer selbstbestimmteren Arbeitsform führen. Ziel der Gruppenarbeit ist es, Mitarbeitern in stärkerem Maße Gelegenheiten zu bieten, Schlüsselqualifikationen, insbesondere spezifische Fach- und Sozialkompetenzen, in ihre tägliche Arbeit einfließen zu lassen.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Abteilung/des Teams ...
Alternativ
Optional: Herausnahme bestimmter Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzten Mitarbeitern.
2. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
§ 2 Gruppenarbeit
- Gruppenarbeit meint den Zusammenschluss von Mitarbeitern zur eigenständigen Erledigung von Arbeitsaufgaben. Übertragen werden sinnvoll abgrenzbare Tätigkeiten auf eine Gruppe, um gemeinsam Aufgaben durch Kooperation und Einräumung von Handlungs- und Entscheidungsspielräumen für die Gruppe zu lösen.
- Die Arbeitsgruppe setzt ihre Ziele innerhalb eines definierten Aufgabenbereichs gemeinsam um. Direkte Produktionsaufgaben werden mit indirekten Tätigkeiten wie Instandhaltung, Logistik, Qualitätssicherung zusammengefasst.
- Die Gruppenmitglieder übernehmen eine gemeinsame, von außen nicht im Einzelnen vorgegebene Ausgestaltung an Verantwortung für die jeweiligen Arbeitsergebnisse, insbesondere im Rahmen der Parameter Qualität, Produktivität, Kosten, Termine, Quantität und Kapazitätsnutzung, soweit für die Gruppe eine eigene Einflussmöglichkeit besteht.
- Die Arbeitsgruppe nimmt selbständig folgende Aufgaben wahr: Arbeitseinteilung, Urlaubs- und Schichtplanung, Teamgespräche, Maßnahmen der Förderung der Zusammenarbeit sowie Entscheidungen über Maßnahmen der beruflichen Fortbildung im Rahmen vorgegebener Budgets. In diese Arbeitsformen darf der Arbeitgeber nicht durch Weisungen eingreifen.
- Die Arbeitsgruppe ist [z.B. gegenüber der Zentralabteilung Projektentwicklung] berichtspflichtig. Sie berichtet insbesondere über Verbesserungsmaßnahmen, wie die Optimierung des Arbeitssystems, der Arbeitsabläufe, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitssicherheit.
- Eine Arbeitsgruppe kann mehrheitlich die Beendigung ihrer Tätigkeit beschließen. In diesem Fall hat sie die Betriebsparteien zu informieren, deren Zustimmung bedarf es nicht.
§ 3 Arbeitsgruppenvertreter
- Die Gruppe wählt einen Arbeitsgruppenvertreter, der die Gruppe nach innen und außen vertritt. Der Arbeitsgruppenvertreter handelt im Auftrag der Gruppe, verfügt über keine Weisungs- und Disziplinarbefugnisse, sondern moderiert die Arbeit der Gruppe.
- Der Arbeitsgruppenvertreter nimmt Erklärungen für die Arbeitsgruppe entgegen und gibt diese im Namen der Arbeitsgruppe ab.
- Der Arbeitsgruppenvertreter wird in freier, geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres aus der Mitte der Gruppe gewählt.
- Eine Abwahl des Arbeitsgruppenvertreters durch die Gruppe ist jederzeit in geheimer Wahl mit 2/3 der Stimmen der Gruppenmitglieder möglich. Die Abwahl ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
- Neben dem Arbeitsgruppenvertreter wird ein Stellvertreter gewählt. Der Stellvertreter vertritt den Gruppensprecher im Falle seiner Abwesenheit, bei Krankheit, Urlaub etc.
- Der Arbeitsgruppenvertreter übernimmt neben der Moderation der Gruppe die Aufgabe, zwischen Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten auszugleichen, den Informationsaustausch sicherzustellen, die Meister zu unterstützen, die Teamgespräche zu leiten und zur Motivation der Gruppe beizutragen.
§ 4 Größe und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
- Größe und Zusammensetzung einer Arbeitsgruppe werden durch technische, arbeitsorganisatorische und räumliche Faktoren bestimmt.
- Die Zusammensetzung einer Arbeitsgruppe erfolgt durch d...