Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG, § 25 WEG

 

Kommentar

1. Bei einer aus mehreren Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage können die Teileigentümer der Tiefgaragenstellplätze bei einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung über die Art der geltend zu machenden Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln an der Tiefgarage gegen den Bauträger allein entscheiden.

Offen bleiben kann, ob und welche Gewährleistungsansprüche der einzelne Wohnungseigentümer selbstständig gegenüber dem Veräußerer geltend machen kann; jedenfalls wird in dem Maß, in dem sich die Wohnungseigentümergemeinschaft der Verfolgung der Gewährleistungsansprüche durch Beschlussfassung annimmt, dem einzelnen Erwerber eine etwaige entsprechende Befugnis genommen. Die Beseitigung von Baumängeln am gemeinschaftlichen Eigentum gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG; denn zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gehört auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands (h. M.). Damit ist auch die Gewährleistung des Bauträgers auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bezogen, weshalb grundsätzlich sie über die Art der geltend zu machenden Ansprüche zu befinden hat (vgl. BGH, NJW 79, 2207/2209; NJW 88, 1718; NJW 90, 1663; Pause, MW 93, 553/557).

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in den beiden Rechtsmittelinstanzen bei Geschäftswertansatz von 4.500 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 29.02.1996, 2Z BR 142/95)

Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

Anmerkung:

Zur Klagebefugnis hinsichtlich der alternativen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich mangelhaften Gemeinschaftseigentums vgl. auch eingehend ETW, Gruppe 6, Abschnitt 8.

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