3.1 Arbeitnehmer ohne unmittelbaren Versicherungsanspruch
Handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, bei der die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, fließen die Beiträge nicht bereits im Zeitpunkt der Zahlung zu, sondern kumuliert bei Gewährung der Versicherungsleistung im Schadensfall. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder im privaten Umfeld eingetreten ist.
Ermittlung der nachzuversteuernden Beitragszahlungen
Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn in Form von Barlohn. Die Zuflusshöhe ist begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Zur Ermittlung des Arbeitslohns sind alle seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entrichteten und noch nicht versteuerten Beiträge zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind ausschließlich die seit Beginn des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen können die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer auf Basis des zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden.
Anwendung der Fünftelregelung prüfen
Bei den im Zeitpunkt der Versicherungsleistung zu besteuernden Beiträgen kann es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handeln, die nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann.
Arbeitslohnzufluss ohne unmittelbaren Rechtsanspruch
Ein Arbeitgeber schließt im Januar für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab. Er zahlt monatlich Versicherungsbeiträge von 20 EUR je Arbeitnehmer. Ein Mitarbeiter erleidet im Juni einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und erhält eine Versicherungsleistung von 1.000 EUR.
Ergebnis: Haben die Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Versicherungsanspruch, fließt nur dem verunglückten Mitarbeiter bei Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslohn i. H. v. 120 EUR zu (6 Monatsprämien zu 20 EUR). Den übrigen Arbeitnehmern fließt kein Arbeitslohn zu.
3.2 Arbeitnehmer mit unmittelbarem Versicherungsanspruch
Zu einem fortlaufenden Zufluss bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Versicherungsbeiträge kommt es, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch selbst unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.
Arbeitslohnzufluss bei unmittelbarem Versicherungsanspruch
Ein Arbeitgeber schließt im Januar für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab. Er zahlt monatlich Versicherungsbeiträge von 10 EUR je Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben im Schadensfall einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen.
Ergebnis: Jedem Mitarbeiter fließt monatlich Arbeitslohn in Höhe der Versicherungsbeiträge von 10 EUR zu. Der Arbeitgeber kann diese steuerpflichtigen Beiträge mit 20 % pauschal versteuern. Die pauschal versteuerten Beiträge sind nicht auf die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze anzurechnen. Eine etwaige Versicherungsleistung im Schadensfall ist nicht als Arbeitslohn zu versteuern.