Normenkette
Kommentar
1. Eine nach § 15 Abs. 2 WEG durch Eigentümerbeschluss getroffene Gebrauchsregelung für gemeinschaftliches Eigentum (hier: Belüftungsregelung für den Waschkeller, den Heizungsraum, die übrigen Kellerräume und das Treppenhaus) ist inhaltlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Regelung die Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG zur gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisiert und offensichtlich auch keine Willkürentscheidung getroffen wurde. Die Regelung lautete in etwa: "Fenster bleiben geschlossen bei Temperaturen unter 10 °C; tagsüber ist zwischen 7 und 22 Uhr kurzes Lüften gestattet/geboten; TG-Fenster bleiben stets offen; Kellerfenster bei über 20 °C stets geschlossen!"
2. Außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren; Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: DM 2.400,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.10.1992, 2Z BR 87/92)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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