Normenkette

§ 15 Abs. 2, 3 WEG

 

Kommentar

1. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass Sondernutzungsflächen zur Vermeidung von Schäden an einer darunter liegenden Tiefgarage nur mit Gewächsen bis zu einer bestimmten Höhe (hier: 3,50 m) bepflanzt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall ging der entsprechenden Beschlussfassung eine Stellungnahme des seinerzeitigen Verwalters und Bauherrn (Architekt) voraus, der eine Nutzlast der Tiefgaragendecke von 500 kg pro Quadratmeter errechnet hatte, wenn ein einzelner Baum von 4-5 m Höhe und 8-10 cm Durchmesser gepflanzt sei.

Schon in seiner Entscheidung vom 6. 2. 1992 (WuM 1992, 206 = ZMR 92, 202) setzte sich der Senat im Einzelnen mit der Frage auseinander, ob und in welchem Umfang durch Eigentümerbeschluss die gärtnerische Gestaltung, insbesondere die Bepflanzung von Sondernutzungsflächen, die als Grundstücksflächen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stünden, näher geregelt werden könnte (vgl. BayObLG, Entscheidung vom 6. 2. 1992, Az.: BReg 2 Z 166/91= DWE 2/92, 61).

Im vorliegenden Fall sei bereits vor Beschlussfassung auf die begrenzte Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke und die Gefahr einer Beschädigung der Isolierschicht durch Wurzelwerk hingewiesen worden (gleichzeitig auf den Grenzwert einer Bepflanzung mit Bäumen bis zu 4-5 m). Damit bewege sich die beschlossene Regelung im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums, sei also nicht willkürlich und unangemessen. Im Hinblick auf die drohenden Schäden am Gemeinschaftseigentum entspreche vielmehr der Beschluss bei Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Sondernutzungsberechtigten, aber auch der Interessen aller übrigen Wohnungseigentümer, billigem Ermessen.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren (Unterliegen des Antragstellers in allen drei Instanzen) bei Geschäftswertansatz von DM 9.000,- für die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Änderung der Geschäftswerte der Vorinstanzen von jeweils DM 12.000,-).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.01.1993, 2Z BR 123/92).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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