Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 1 WEG, § 265 ZPO, § 325 Abs. 1 ZPO
Kommentar
1. Eine Vereinbarung über den Gebrauch des Sondereigentums ( § 15 Abs. 1 WEG) kann von den Wohnungseigentümern formlos geschlossen werden.
2. Im vorliegenden Fall ging es um einen in zwei Sondereigentumseinheiten aufgeteilten Bauernhof. Ein Eigentümer hatte dem anderen gestattet, in einer ihm zu Sondereigentum gehörenden Maschinenhalle einen Technikraum für die Warmwasserbereitung und einen Vorratsraum einzubauen sowie die Halle zur Lagerung größerer Gegenstände mitzubenutzen. Dieses Mitnutzungsrecht bestritt etwa 4 bis 5 Jahre später der Antragsgegner und versperrte die Maschinenhalle mit Vorhängeschloss, das er in Befolgung einer einstweiligen Verfügung wieder entfernen musste. Im Hauptsacheverfahren beantragte der Antragsteller weitere Gestattungsverpflichtung zur Mitbenutzung der Maschinenhalle zu Lagerzwecken und zur Benutzung des eingebauten Technik- und Vorratsraumes. Nach Zeugeneinvernahme entschied das AG positiv; auch das LG wies die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurück. Während des Beschwerdeverfahrens veräußerte der Antragsgegner sein Wohnungseigentum an seine Lebensgefährtin, behielt sich allerdings den Nießbrauch daran vor.
3. Auch die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg
a) Durch Übertragung seines Sondereigentums habe der Antragsgegner nicht die Stellung als Verfahrensbeteiligter verloren (vgl. § 265 ZPO analog und Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses auch gegenüber der Erwerberin des Sondereigentums gem. § 325 Abs. 1 ZPO).
b) An die tatrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der getroffenen Vereinbarung sei das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wobei keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung und Auslegung der Vereinbarung erkennbar seien.
c) Eine solche tatrichterlich festgestellte Vereinbarung sei gerade kein Eigentümerbeschluss und bedürfte zu seiner Wirksamkeit auch keiner besonderen Form. Ein Vertrag komme durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, wobei für die Annahme einer Willenserklärung auch konkludentes Handeln genüge. Die Wirksamkeit einer Gebrauchsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG hänge auch nicht von einer Grundbucheintragung ab; lediglich die materiell-rechtliche Wirkung gegen den Sondernachfolger sei von der Grundbucheintragung abhängig ( § 10 Abs. 2 WEG).
d) Die Vorinstanzen hätten i. ü. die Vereinbarung zwischen den Beteiligten als dauerhafte und nicht widerrufliche Gestattung ausgelegt, was nicht zu beanstanden sei; eine solche Auslegung dränge sich sogar aufgrund der objektiven Umstände geradezu auf, weil die Antragstellerin kaum dauerhafte Einbauten in der Maschinenhalle vorgenommen und auch der Antragsgegner kaum daran mitgewirkt hätte, wenn hier die Beteiligten von jederzeitiger Widerrufbarkeit der Gestattung ausgegangen wären.
e) Wie erwähnt sei der Antragsgegner trotz der Übereignung seines Sondereigentums weiterhin an die Gebrauchsvereinbarung gebunden; i. ü. habe er als Nießbraucher das Recht zur Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers ( § 1030 Abs. 1 BGB) und sei daher ohne weiteres in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zulasten des Antragsgegners im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 6.000,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 15.07.1993, 2Z BR 68/93)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer