Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Einschränkungen des Günstigkeitsprinzips ergeben sich durch zweiseitig zwingende gesetzliche Regelungen, von denen auch durch günstigere Regelungen nicht abgewichen werden darf. Individualvertragliche Ansprüche sind durch das Günstigkeitsprinzip nicht geschützt, wenn sie von vornherein unter den Vorbehalt einer entsprechenden Kollektivvereinbarung gestellt werden. § 4 Abs. 3 TVG räumt den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit ein, im Arbeitsvertrag Regelungen zu treffen, die vom Tarifvertrag nachteilig abweichen. Voraussetzung dafür ist eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Möglich ist dies auch im Verhältnis Tarifvertrag zu einer Betriebsvereinbarung.
Im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Individualvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip nur eingeschränkt: Arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, Gesamtzusagen oder Ansprüche aus betrieblicher Übung über Sozialleistungen oder im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind durch ablösende verschlechternde Betriebsvereinbarungen in gewissen Grenzen einschränkbar. Es muss sich um ein hinsichtlich der Höhe und der Verteilungsgrundsätze geschlossenes Bezugssystem (Dotierungsrahmen) handeln, das eine isolierte Betrachtung individueller Ansprüche ausschließt; Lohnansprüche im engen Sinn, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung stehen, werden nicht erfasst. Eine ungünstigere Regelung ist nur möglich, wenn es durch die Betriebsvereinbarung insgesamt, d. h. für die Gesamtheit der betroffenen Arbeitnehmer, zu keiner Verschlechterung gekommen ist. Eine damit, etwa durch Umstrukturierung, verbundene Verschlechterung für den einzelnen Arbeitnehmer ist dann zulässig, sofern nur der Gesamtumfang sich nicht verschlechtert; dies ist anhand des sog. kollektiven Günstigkeitsvergleichs zu ermitteln. Allerdings ist die individuelle Verschlechterung trotzdem auf ihre Billigkeit im Einzelfall überprüfbar.
Unanwendbar ist das Günstigkeitsprinzip bei Kollektivvereinbarungen gleicher Stufe, das Verhältnis zweier unterschiedlicher Tarifverträge ist nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz zu lösen.
Nach überwiegender Ansicht ist das Günstigkeitsprinzip zwischen betrieblicher und tarifvertraglicher Ebene ausgeschlossen, dies gilt zumindest aufgrund der weitgehenden Sperrwirkung der §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG. Ausgenommen sind auch durch Tarifvertrag gesetzte betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen, da auch hier eine betrieblich einheitliche Gesamtregelung getroffen wird, die keine individuellen Abweichungen zulässt.