Rz. 286
Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtgutes richtet sich die Haftung nach §§ 1459–1462 BGB. Nach der Grundregel des § 1459 Abs. 1 BGB können die Gläubiger des Ehemannes und der Ehefrau aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen, soweit sich aus §§ 1460–1462 BGB nichts anderes ergibt. Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften daneben die Ehegatten auch als Gesamtschuldner (§ 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Rz. 287
Zu den Gesamtgutsverbindlichkeiten zählen alle Verbindlichkeiten der Ehegatten, die bei Begründung der Gütergemeinschaft bestanden haben. Wo die Schulden herrühren, ist unerheblich. Das Gesamtgut haftet für sämtliche Schulden des anderen Ehegatten, seien es Schulden, die aufgrund eines Vertrages entstanden sind oder seien es Schulden aufgrund gesetzlicher Haftung (z. B. Haftpflichtschäden), eine Haftung besteht sogar für Unterhaltsschulden des anderen Ehegatten.
Beispiel
Bringt ein Ehegatte "Altlasten" in die Gütergemeinschaft ein (sieht er sich z. B. deliktischen Schadensersatzansprüchen oder rückständigen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt), haften hierfür sowohl das Gesamtgut als auch beide Ehegatten persönlich.
Selbiges gilt grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten, die erst nach der Begründung der Gütergemeinschaft entstehen.
Rz. 288
Ausnahmen von dieser Regel sind in §§ 1460–1462 BGB normiert. So haftet gemäß § 1460 Abs. 1 BGB das Gesamtgut nicht für Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft bei gemeinsamer Verwaltung ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Sofern ein Ehegatte ein solches Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat, verpflichtet er sich nur persönlich und haftet auch nur mit seinem Vorbehalts- oder Sondergut; eine Haftung des anderen Ehegatten sowie des Gesamtgutes scheidet dann aus. In derartigen Fällen kommt eine Gesamtgutsverbindlichkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der handelnde Ehegatte im Rahmen seiner Befugnisse nach §§ 1454–1456 BGB gehandelt hat. Gemäß § 1461 BGB haftet das Gesamtgut auch nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstanden sind und der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehalts- oder Sondergut erworben hat. Letztlich haftet das Gesamtgut gemäß § 1462 BGB nicht für Verbindlichkeiten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehalts- oder Sondergut gehörenden Rechts entstanden sind, es sei denn, es greift die Ausnahme aus Satz 2 dieser Vorschrift.