Rz. 294
Die Gütergemeinschaft kann nicht formfrei beendet werden. Für die Beendigung der Gütergemeinschaft existieren – neben der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten – drei Möglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden. Keinen Einfluss auf die Gütergemeinschaft haben die Trennung der Ehegatten oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten.
14.1 Beendigung durch Ehevertrag
Rz. 295
Die Ehegatten haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB zu beenden. Gemäß § 1414 Satz 2 BGB tritt dann die Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt.
Empfehlung:
Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag beendet, sollten gleichzeitig die Folgen geregelt werden – also eine Verständigung über die Aufteilung des Vermögens erfolgen.
14.2 Beendigung durch Ehescheidung oder Eheaufhebung
Rz. 296
Beim Scheitern der Ehe endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Im Falle der Aufhebung der Ehe gemäß §§ 1313 ff. BGB endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses.
14.3 Beendigung durch Aufhebungsurteil
Rz. 297
§§ 1447, 1448 und 1469 BGB geben den Ehegatten die Möglichkeit, auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen. § 1447 BGB gibt dem nichtverwaltenden Ehegatten diese Möglichkeit und knüpft an ein Fehlverhalten oder mangelnde Eignung des Gesamtgutsverwalters an. § 1448 BGB bezieht sich auf den Verwalter des Gesamtgutes. Der Gesamtgutsverwalter kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die ihm im Innenverhältnis alleine zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird. Bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtgutes kann jeder der Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 1469 BGB auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen.
Rz. 298
Die Aufhebungsgründe, die in §§ 1447 und 1469 BGB genannt sind, sind abschließend. Da § 1447 BGB eine Schutzvorschrift zugunsten des nicht verwaltungsberechtigten Ehegatten darstellt, ist ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des § 1447 BGB unzulässig.
Rz. 299
Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebungsentscheidung ist die Gütergemeinschaft gemäß § 1449 Abs. 1 BGB bzw. § 1470 Abs. 1 BGB aufgehoben. Für die Zukunft gilt dann die Gütertrennung.
Die Beendigung der Gütergemeinschaft durch eine Aufhebungsklage spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle.