Rz. 310
Verbleibt nach der Tilgung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ein Überschuss, ist dieser zu verteilen. Gemäß § 1477 Abs. 1 BGB wird der Überschuss nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt, was vorrangig durch Teilung in Natur gemäß § 752 BGB erfolgt. Die Teilung nach § 752 BGB ist dabei auf den einzelnen Vermögensgegenstand bezogen, nicht etwa auf den Sachenbegriff eines Gesamthandsvermögens, wie ihn das Gesamtgut der Gütergemeinschaft darstellt. Können die Ehegatten keine Verteilung des überschüssigen Gesamtgutes erzielen, hat also der Verkauf oder die Versteigerung der einzelnen Gegenstände zu erfolgen.
Rz. 311
Das Gesetz sieht von der Verteilung des Überschusses nach Gemeinschaftsrecht zwei Ausnahmen vor. Zum einen handelt es sich hierbei um das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB. Zum anderen existieren Ersatzansprüche nach § 1478 BGB.
15.2.2.1 Das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB
Rz. 312
Gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
Rz. 313
Das Übernahmerecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten ausgeübt wird. Die Erklärung ist selbst dann nicht formbedürftig, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des zu übernehmenden Gegenstandes selbst formbedürftig wäre. Die Übernahmeerklärung ist nach deren Zugang nicht einseitig widerruflich. Die Übernahme kann solange verlangt werden, wie sich der entsprechende Gegenstand im Gesamtgut befindet und die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen ist. Die Übernahmeerklärung selbst bewirkt zunächst, dass der Erklärungsempfänger zur Übertragung des Gegenstandes aus dem Gesamtgut verpflichtet wird und im Gegenzug der Erklärende zum Wertersatz verpflichtet wird. Die dingliche Rechtsänderung muss daneben gesondert herbeigeführt werden.
Rz. 314
Gegenstand des Übernahmerechts sind zunächst Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, wobei das Gesetz selbst in § 1477 Abs. 1 Satz 1 BGB beispielhaft hierfür Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte nennt. Bei der Bestimmung, ob es sich um einen Gegenstand des persönlichen Gebrauchs handelt, kommt es in erster Linie auf die Zweckbestimmung und weniger auf den tatsächlichen Gebrauch an. Weiterhin können nach § 1477 Abs. 1 Satz 2 BGB alle während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, Vermächtnis, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung bzw. Ausstattung erworbenen Gegenstände herausverlangt werden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu § 1374 Abs. 2 BGB verwiesen werden.
Rz. 315
Übt ein Ehegatte das Übernahmerecht aus, ist dieser zum Wertersatz verpflichtet. Der Wert ist im Zweifel durch Sachverständige zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf den Wert zum Zeitpunkt der Übernahme, bei Grundstücken auf den Tag der Grundbuchumschreibung, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Der leistende Wertersatz hat nicht zwingend durch Zahlung zu erfolgen, es kann auch eine Verrechnung mit dem Anteil des Ehegatten am Überschuss vorgenommen werden, der sich nach Hinzurechnung des zu leistenden Wertersatzes ergibt.
15.2.2.2 Ersatzansprüche nach § 1478 BGB
Rz. 316
Wird die Ehe vor Durchführung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft geschieden, kann jeder Ehegatte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Was als in die Gütergemeinschaft eingebracht anzusehen ist, bestimmt sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Demnach gelten die Gegenstände als eingebracht, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben (§ 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verbindlichkeiten sind davon abzuziehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gegenstände bei der Auseinandersetzung noch vorhanden sind. Eingebracht sind weiter Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war (§ 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Letztlich gelten als eingebracht die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist (§ 1478 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Hierbei handelt es sich insbesondere um Leibrenten und Lebensversicherungen.
Rz. 317
Gemäß § 1478 Abs. 3 BGB bestimmt sich der Wert des Eingebrachten nach der Zeit de...