Rz. 166
Unterschieden wird allgemein zwischen dem Liquidations- bzw. Zerschlagungswert, dem Sach- bzw. Substanzwert nebst dem so genannten Good-will und dem Ertragswert.
Rz. 167
Unter dem Liquidations- oder Zerschlagungswert versteht man den Wert, der bei einer Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände eines Betriebes zu erzielen ist. Die bestehenden Verbindlichkeiten und die entstehenden Liquidationskosten sind von diesem Wert in Abzug zu bringen. Zu den Liquidationskosten gehören auch die latenten Ertragsteuern, die bei einer Liquidation des Unternehmens anfallen können. Der Liquidations- oder Zerschlagungswert bildet die unterste Grenze der Wertbestimmung – er ist nur dann anzuwenden, wenn das Unternehmen als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss und eine Veräußerung auch nicht durch eine Stundung nach § 1382 BGB abgewendet werden kann.
Rz. 168
Der Sach- oder Substanzwert entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um zum Unternehmen gehörende Gegenstände (Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Grundstücke, etc.) wieder zu beschaffen (Wiederbeschaffungswert). Davon in Abzug zu bringen sind die vorhandenen Verbindlichkeiten.
Empfehlung:
Die in den Anlageverzeichnissen festgehaltenen Werte der Gegenstände entsprechen nicht unbedingt dem Wiederbeschaffungswert. Darin verbergen sich regelmäßig aufgrund der im Verhältnis zu der tatsächlichen Nutzungsdauer höheren Abschreibung so genannte stille Reserven.
Rz. 169
Das Ertragswertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen.
Der Ertragswert stellt den Wert zukünftiger Einnahmen einer Investition zum heutigen Zeitpunkt dar. Für die Berechnung des Ertragswertes müssen zukünftige Einnahmen geschätzt und diskontiert werden. Entscheidend ist bei der Ermittlung des Ertragswertes demnach nicht der Wert der Anlagegüter, sondern der in der Zukunft zu erwartende Gewinn. Dieser zukünftig zu erwartende Gewinn wird auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der letzten 3¬–5 Jahre ermittelt, wobei die letzten Jahre in der Regel höher gewichtet werden als die bereits länger vergangenen. Von dem Gewinn wird ein so genannter Unternehmerlohn in Abzug gebracht und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Bleibt danach noch ein Überschuss vorhanden, muss dieser kapitalisiert werden, wobei bei dem Kapitalisierungsfaktor auch noch einmal eine Bereinigung um Zu- oder Abschläge im Hinblick auf Besonderheiten des Unternehmens vorgenommen werden kann.
Rz. 170
Bei dem Goodwill handelt es sich um einen Aufschlag, den ein Käufer über den Sachwert eines Unternehmens hinaus im Hinblick auf die Erwartung zukünftiger Gewinne zu zahlen bereit ist. Ein solcher Goodwill ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn das Unternehmen einen festen Kundenstamm hat und nicht mit dem Inhaber steht oder fällt. Daneben können noch eine Vielzahl weiterer Kriterien wie die Marktstellung des Unternehmens, seine Lage, die Konkurrenzsituation, die Organisationen, etc. den Goodwill beeinflussen. Der Goodwill kann nicht zusätzlich zu dem Ertragswert berücksichtigt werden. In der Regel erfolgt eine Kombination aus Sachwert und Goodwill.
Rz. 171
In jedem Fall sind die latenten Ertragsteuern (§§ 16, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei der Ermittlung des Unternehmenswerts wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten.