Diese Vorschrift unterscheidet sich deutlich von Art. 5 Abs.1 EuGüVO. Dies ist auch notwendig[1], da die Brüssel IIa-VO für die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft nicht greift[2] und es keinen Unionsrechtsakt gibt. Mangels eines Unionsrechtsakts richtet sich die Zuständigkeit nach mitgliedsstaatlichem Verfahrensrecht, hier § 103 Abs. 1 FamFG.[3]

Die Gerichte eines Mitgliedsstaates sind jedoch nicht bereits von Gesetzes wegen für die güterrechtlichen Konsequenzen der Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zuständig, sondern nur, wenn die Partner die Akzessorische Zuständigkeit vereinbaren (Art. 5 Abs. 1 EuPartVO).

Wird von den Partnern eine solche Vereinbarung geschlossen, bevor das Gericht zur Entscheidung über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, so muss die Vereinbarung den Anforderungen des Art. 7 EuPartVO, d.h. den Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung, entsprechen (Art. 5 Abs. 2 EuPartVO).

[1] Dutta/Weber/Mankowski, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, S. 20 Rn. 12.
[2] Vgl. Helms, FamRZ 2001, 257 (258); FamRZ 2002, 1593 (1594); Thorn, IPRax 2002, 249 (255); Coester-Waltjen, Jura 2004, 839 (840).
[3] Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1978).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge