Die akzessorische Zuständigkeit und Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht versagt jedoch in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Im Gegensatz zur EuUnhtVO sind die sachliche und örtliche Zuständigkeit der lex fori des jeweiligen Mitgliedsstaates überlassen. Diese Klarstellung erfolgt in Art. 2 EuGüVO bzw. Art. 2 EuPartVO. Lediglich die internationale Zuständigkeit wird von Art. 4, 5 EuGüVO bzw. Art. 4, 5 EuPartVO erfasst. Eine Gewährleistung dahingehend, dass ein und dasselbe Gericht über die in Art. 4, 5 EuGüVO bzw. Art. 4, 5 EuPartVO verbundenen Verfahrensgegenstände entscheidet, gibt es folglich nicht. Die jeweiligen Gesetzgeber in den Mitgliedsstaaten, als auch der deutsche Gesetzgeber sind dringend daran gehalten, mit Durchführungsgesetzen eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht herbeizuführen.
Anders als die Rom III-VO, die stets von den "teilnehmenden Mitgliedsstaaten" spricht, differenzieren die Art. 4, 5 EuGüVO bzw. Art. 4, 5 EuPartVO nicht zwischen Mitgliedsstaaten und an den Güterrechtsverordnungen teilnehmenden Mitgliedsstaaten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Art. 4, 5 EuGüVO bzw. EuPartVO auch greifen, wenn die Ehe-, Partner- oder Erbsache in einem nicht an den Güterrechtsverordnungen teilnehmenden Mitgliedsstaat anhängig gemacht worden ist.
Das einschränkende "teilnehmend" ist in den Normtext hineinzulesen. Die EuGüVO bzw. EuPartVO kann bindend positive Zuständigkeitsregelungen nur für ihre jeweiligen Mitgliedstaaten treffen, nicht für Staaten, die zwar der EuErbVO oder Brüssel-IIa-VO, nicht aber der EuGüVO bzw. EuPartVO angehören. Zudem drohen Zuständigkeitslücken, wenn im nichtteilnehmenden Mitgliedstaat ein entsprechender akzessorischer Gerichtsstand fehlt.
Die Gerichtsstände der akzessorischen Zuständigkeiten setzen weiter voraus, dass das Gericht in einer Erb-, Ehe oder Partnerschaftssache "angerufen" wurde, Art. 14 EuGüVO bzw. Art. 14 EuPartVO. Ist eine Güterrechtssache bei einem an den Verordnungen teilnehmenden Mitgliedsstaat anhängig und wird in einer Erb-, Ehe oder Partnerschaftssache das Gericht eines anderen Mitgliedstaates angerufen, endet ex nunc die Zuständigkeit am Auffanggerichtsstand der Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO. Das mit der Gütersache befasste Gericht muss sich nach Art. 15 EuGüVO bzw. Art. 15 EuPartVO für unzuständig erklären, um die Rechtshängigkeitssperre der Art. 17 EuGüVO bzw. Art. 17 EuPartVO hinsichtlich der Gütersache aufzuheben.