Stellt ein nach Art. 4, 6, 7 oder 8 EuGüVO bzw. Art. 4, 6, 7 oder 8 EuPartVO zuständiges Gericht fest, dass nach seinem Internationalen Privatrecht, die streitgegenständliche Ehe für die Zwecke eines Verfahrens über den ehelichen Güterstand nicht anerkannt wird oder das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht, kann es sich nach Art. 9 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 9 Abs. 1 EuPartVO für unzuständig erklären. Kein teilnehmender Mitgliedsstaat soll gezwungen sein, gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen, sei es auch nur inzident als Vorfrage.[1]

Das Gericht hat bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 9 EuGüVO bzw. Art. 9 EuPartVO ein Ermessen; es muss sich nicht für unzuständig erklären. Tut es dies doch, muss die Entscheidung unverzüglich getroffen werden, Art. 9 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 9 Abs. 1 EuPartVO.

[1] Simotta (Fn. 15), 77 (112); Erbarth, NZFam 2018, 387 (390).

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