5.4.1 Formstatut der Rechtswahl
Nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 1 EuPartVO bedarf die Rechtswahl zumindest der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind.
Des Weiteren sehen Art. 23 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 2 EuPartVO vor, dass, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/güterrechtliche Wirkungen der Partnerschaft vorsehen, diese Formvorschriften anzuwenden sind.
Hintergrund ist, dass sich die Ehegatten/Partner der Tragweite ihrer Rechtswahl bewusst sind. Die Vorschrift ist Art 7 Abs. 2 Rom-III-VO nachgebildet, weist jedoch einen Unterschied auf. Der deutsche Gesetzgeber hat in Art. 46d Abs. 1 EGBGB für die Rechtswahl des Scheidungsstatuts die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Für die EuGüVO bedarf es keines Art. 46d EGBGB entsprechenden Umsetzungsgesetzes, da sich in Art. 23 Abs. 2 EuGüVO das Anknüpfungsmoment auf Formvorschriften für Vereinbarungen über den Güterstand bezieht. Wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist wegen §§ 1408, 1410 BGB die Rechtswahlvereinbarung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell zu beurkunden.
Haben die Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahlvereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, genügt es, wenn die Formvorschriften eines der beiden Mitgliedsstaaten eingehalten wurden, Art. 23 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 23 Abs. 3 EuPartVO.
Eine strengere Anknüpfung sieht Art. 24 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 3 EuPartVO vor, wenn nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat hat und der andere Ehegatte/Partner seinen in einem nichtteilnehmenden Mitgliedsstaat oder Drittstaat unterhält; in diesem Fall setzen sich die Formvorschriften des (teilnehmenden) Mitgliedsstaates durch.
Die EuGüVO bzw. EuPartVO lassen offen, inwieweit eine konkludente Rechtswahl möglich ist. Für die Möglichkeit das Güterstatut konkludent zu wählen sprechen Art. 24 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 2 EuPartVO, die sonst kaum einen Anwendungsbereich besäßen.
5.4.2 Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl
Nach Art. 24 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 1 EuPartVO bestimmt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen nach dem Recht, das die Ehegatten/Partner nach Art. 22 festgelegt haben. Somit wird das Einverständnis der Ehegatten/Partner entsprechend dem von ihnen gewählten Recht geregelt.
Art. 24 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 2 EuPartVO verleiht dem Ehegatten/Partner eine Einrede. Er kann behaupten, dass er der Vereinbarung nicht zugestimmt habe. Dann kann er sich auf das Recht des Staats berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht angemessen wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem von den Ehegatten/Partnern gewählten Recht zu bestimmen. Der Anwendungsbereich der Norm wird nur dann eröffnet sein, wenn die Ehegatten/Partner konkludent in der erforderlichen Form eine Rechtswahl getroffen haben.
5.4.3 Anknüpfung von Eheverträgen
Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand ist eine Verfügung über das Vermögen, die in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße zulässig ist und anerkannt wird. Aus diesem Grund sehen Art. 25 EuGüVO bzw. Art. 25 EuPartVO Sonderanknüpfungen für Vereinbarungen über den Güterstand in Ehe-/Partnerschaftsverträgen vor.
Für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand sollen die Voraussetzungen für die Rechtswahl (Art. 22 EuGüVO bzw. Art. 22 EuPartVO) gelten, sowie zusätzliche Formvorschriften, welche in den Absätzen 2 und 3 enthalten sind. Erwähnenswert ist insbesondere Abs. 3, da danach in jedem Fall "zusätzliche Formvorschriften" zu beachten sind, wenn das auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer Partnerschaft anzuwendende Recht solche vorsieht, Art. 25 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 25 Abs. 3 EuPartVO.
Für im Ausland lebende deutsche Ehepaare bedeutet das, dass wenn sie ehevertraglich deutsches Güterrecht gewählt haben, sie nach Art. 25 Abs. 3 EuGüVO stets die notarielle Form zu beachten haben. Ob bei der Anwendung deutschen Güterrechts durch eine Auslandsbeurkundung eine Substitution in Betracht kommt ist fraglich.
Über die materielle Wirksamkeit der Vereinbarung entscheidet ausschließlich das anwendbare Güterrecht/die güterrechtlichen Wirkungen einer Partnerschaft, Art. 27 lit. g EuGüVO/EuPartVO.