Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Eheschließung ihren Aufenthalt in ein und demselben Staat haben.[1] Erwägungsgrund 49 S. 2 spricht davon, dass der erste gewöhnliche Aufenthalt kurz nach der Eheschließung begründet wird. Für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts wirkt die Begründung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes zurück auf die Eheschließung.[2]

Nicht geklärt ist, ob die Anknüpfung einer zeitlichen Grenze unterliegt.[3] Weber[4] hält einen Zeitraum für höchstens drei Monate für angemessen, da ein längerer Zeitraum zu einem nicht akzeptablen Schwebezustand führt.

Eine spätere Änderung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes führt – vorbehaltlich einer späteren Rechtswahlvereinbarung oder der Ausweichklausel – nicht zu einer Änderung des anwendbaren Rechts.

[1] DNotI-Report 2016, 109 (110).
[2] Weber, DNotZ 2016, 659 (671 f.); Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1982).
[3] DNotI-Report 2016, 109 (110).
[4] Weber, DNotZ 2016, 659 (671).

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