Wurde keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Güterrecht nach dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, Art. 26 Abs. 1 EuPartVO. Es ist allein das Registerstatut maßgeblich. Diese Regelung entspricht der derzeitigen Anknüpfung im deutschen Kollisionsrecht nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB. Art. 26 Abs. 2 EuPartVO sieht eine eng begrenzte Ausweichklausel zu Gunsten des Rechts des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates vor. Danach kann das für Fragen des Güterrechts zuständige Gericht, auf Antrag eines Partners, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates für anwendbar erklären, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der Partnerschaft knüpft. Der antragstellende Partner muss nachweisen, dass

  • die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt über einen erheblich langen Zeitraum in diesem Staat hatten (Art. 26 Abs. 2 lit. a EuPartVO) und
  • beide Partner bei der Planung oder Regelung ihrer güterrechtlichen Beziehungen auf das Recht dieses Staats vertraut haben (Art. 26 Abs. 2 lit. b EuPartVO).

Das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gilt nur bei beiderseitigem Einverständnis der Partner ab Begründung der Partnerschaft, sonst erst ab Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Regelung des Art. 26 Abs. 2 EuPartVO greift jedoch nur dann ein, wenn die Partner nicht schon früher, d.h. vor der Begründung ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, eine Vereinbarung über ihre güterrechtlichen Beziehungen getroffen hatten, Art. 26 Abs. 2 UAbs. 3 EuPartVO.[1]

[1] Vgl. Erwägungsgrund 50.

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