Das Wichtigste in Kürze:
1. | Nach § 25a StVG können dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten ggf. die Verfahrenskosten auferlegt werden. |
2. | Nach dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 StVG ist eindeutig, dass sich der Geltungsbereich nur auf den ruhenden Verkehr erstreckt und nicht auch auf den sog. fließenden Verkehr. Ein Parkverstoß muss objektiv festgestellt und der Fahrer nicht feststellbar sein. |
3. | Die Kostentragungspflicht trifft den Halter. |
4. | In der Entscheidung nach § 25a StVG werden dem Halter die eigenen Auslagen wie auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
5. | Das Verfahren richtet sich nach § 25a Abs. 2 StVG. |
Rdn 2348
Literaturhinweise:
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vgl. auch die Hinw. bei → Fahrtenbuch, Rdn 1312, und bei → Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, Rdn 4072.
Rdn 2349
1. Nach § 25a StVG hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter die Verfahrenskosten und seine Auslagen zu tragen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Der Gesetzgeber hat sich 1987 von dieser (Neu-)Regelung eine Teillösung des Problems von Kennzeichenanzeigen im ruhenden Verkehr versprochen (zu den Fragen auch Beck/Berr/Schäpe, Rn 293 ff. m.w.N.; Sandherr NZV 2007, 433; Krumm NZV 2018, 310 ff.; Burhoff VA 202...
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