Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Terminsbestimmung liegt im Ermessen des Vorsitzenden.
2. Bei einer Terminskollision muss ein Verlegungsantrag gestellt werden, über den der Vorsitzende ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet eine Terminsverlegung, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, ohne Beistand seines Verteidigers zu verhandeln.
3. Es ist umstritten, ob gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags eine Beschwerde zulässig ist.
4. Kann der Verteidiger wegen Verhinderung an der HV nicht teilnehmen, muss er den Betroffenen hinsichtlich der Handlungsmöglichkeiten und deren Folgen beraten.
 

Rdn 2536

 

Literaturhinweise:

Brauer, Terminsfindung und Verhinderung im Strafprozess Ein Leitfaden für die Praxis, NStZ 2024, 11

Hillenbrand, Der Terminsverlegungsantrag im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 831

Greiner, Terminverlegung in Bußgeldverfahren unter dem Blickwinkel zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren, NZV 2021, 519

Kropp, Zur Überprüfung von Terminsbestimmungen des Vorsitzenden in Strafsachen, NStZ 2004, 668

Krumm, Terminierung, Verhinderung und Terminsverlegung, StV 2012, 177

Neuhaus, Terminsbestimmung, Terminsverlegung und das Recht auf Beistand durch den Verteidiger des Vertrauens, StraFo 1998, 84

vgl. a. die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 4411 und Burhoff, HV, Rn 3072.

 

Rdn 2537

1. Gem. § 213 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 bestimmt der Vorsitzende den Termin zur HV (wegen der Einzelh. Burhoff, EV, Rn 4403 ff.; ders., HV, Rn 3072 ff.). Die Terminsfestsetzung liegt dabei in seinem Ermessen, wobei der Termin einerseits alsbald nach Vorlage der Akten, andererseits aber auch so weit hinaus anberaumt werden muss, dass alle Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der HV haben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 213 Rn 6). Nach Ansicht des LG Gera sind die örtlichen Feiertage am Sitz des Prozessgerichts zu beachten, auch wenn diese nicht gesetzlich anerkannt sind (VRR 2014, 36 = StRR 2013, 282 [Ls.]).

 

Rdn 2538

Die Prozessbeteiligten haben grds. keinen Anspruch auf Terminsabsprache (OLG Hamburg StV 1995, 11; Neuhaus StraFo 1998, 84 m.w.N.). Da der Betroffene aber ein Recht auf den Beistand des Verteidigers seiner Wahl hat (§ 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1), wird das Gericht z.T. für verpflichtet angesehen, sich ernsthaft um eine Terminsabstimmung mit der Verteidigung zu bemühen (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 157; OLG Oldenburg, Beschl. v. 8.3.2019 – 1 Ws 81/19, StV 2019, 833 [Ls.] zur nicht erfolgten Terminsabsprache; LG Braunschweig StV 1997, 403; LG Dortmund StV 1998, 14; LG Wuppertal, Beschl. v. 24.11.2023 – 23 Qs 130/23). Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht relativ zeitnah terminiert. Dabei sind dem Büro des Verteidigers mehrere Terminsvorschläge zu unterbreiten (OLG Naumburg, Beschl. v. 8.10.2012 – 2 Ss [B] 101/12; zur Terminsabsprache und zur Vorgehensweise Brauer NStZ 2024, 11).

 

☆ Der Verteidiger sollte, um Terminskollisionen von vornherein zu vermeiden , dem Gericht so früh wie möglich diejenigen Tage mitteilen, an denen er bereits in anderen Verfahren Termine wahrzunehmen hat oder z.B. wegen Urlaubs oder Fortbildung verhindert ist (vgl. Neuhaus StraFo 1998, 84 f.).Terminskollisionen von vornherein zu vermeiden, dem Gericht so früh wie möglich diejenigen Tage mitteilen, an denen er bereits in anderen Verfahren Termine wahrzunehmen hat oder z.B. wegen Urlaubs oder Fortbildung verhindert ist (vgl. Neuhaus StraFo 1998, 84 f.).

Werden in Bußgeldsachen Termine weiträumig anberaumt, tritt aber gleichwohl ein Verhinderungsfall ein und wird dies zeitnah glaubhaft gemacht, ist die HV zu vertagen (OLG Naumburg, a.a.O.; s. aber Rdn 2540 [grds. Ermessensentscheidung]).

 

Rdn 2539

2. Wird der Verteidiger zu einer HV geladen und besteht eine Kollision mit anderen Terminen des Verteidigers oder auch des Betroffenen, so muss er einen Antrag auf Verlegung des Termins stellen. Gleiches gilt für eine kurzfristige Verhinderung des Verteidigers (s.a. Neuhaus StraFo 1998, 84; zu allem a. KG, Beschl. v. 8.10.2019 – 3 Ws (B) 282/19, VRS 137, 277; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.8.2015 – 53 Ss-OWi 299/15; Beschl. v. 27.12.2019 – 1 B 53 Ss-OWi 642/19 (374/19)).

 

Rdn 2540

Im Einzelnen ist hinzuweisen auf folgendes Rechtsprechungsbeispiele:

Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Verlegung des Termins grds. keinen Anspruch (VerfGH Bayern BayVBl. 2003, 685; OLG Hamm DAR 2001, 321; Meyer-Goßner/Schmitt, § 213 Rn 7). Allerdings gebieten die Grundsätze einer fairen Prozessführung ein sachgerechtes Umdisponieren des Gerichts (OLG Naumburg, Beschl. v. 8.10.2012 – 2 Ss [B] 101/12; LG Wuppertal, Beschl. v. 24.11.2023 – 23 Qs 130/23). Über einen Terminsverlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. OLG Bamberg DAR 2012, 87, wonach die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu berücksichtigen sind). Wenn d...

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