(1) Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
(2) Die Anerkennung kann jedoch versagt werden,
a) |
wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war; |
d) |
wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist; |
f) |
wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. |
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