Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf jedoch versagt werden,
1. |
wenn die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar ist oder |
2. |
wenn die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist oder |
3. |
wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder |
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