(1)[1] Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:

 

1.

Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

 

2.

Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

 

3.

Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

 

4.

Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.

Vom 21.12.2007 bis 31.12.2023:

(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(2)[2]

 

(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwendung, wenn Leistungen nach § 4 oder § 5 mit Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.

 

(3) 1Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach dem Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch[3] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetz] anzuerkennenden Schädigung gestorben [Bis 31.12.2023: oder verschollen sind] [4]. 2Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften des Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch[5] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetzes], so wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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