Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsorgung und Straßenreinigung nicht entgegen.
Fakten:
Vorliegend hatte der städtische Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsbetrieb von einem der Wohnungseigentümer als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den anderen Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsorgung geltend gemacht. Gegen eine gesamtschuldnerische Haftung wendet der Wohnungseigentümer ein, dass insoweit die Bestimmung des § 10 Abs. 6 WEG entgegenstehe und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden könnten. Im Übrigen sehe die Bestimmung des § 10 Abs. 8 WEG gerade keine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Demgegenüber stützt sich das städtische Unternehmen auf entsprechende landesgesetzliche Bestimmungen, wonach die Kosten der Abfallentsorgung durch privatrechtliche Entgelte zu decken und Schuldner in der Regel die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer sind. Gleiches gelte für die Straßenreinigung. Seien im Übrigen für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, hafteten sie als Gesamtschuldner. Der BGH hat nun die gegen die Zahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer und deren gesamtschuldnerische Haftung gerichtete Revision zurückgewiesen. Die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen stehen nämlich nicht im Widerspruch zu dem höherrangigen Bundesrecht in § 10 Abs. 6 und 8 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Zunächst hat der BGH klargestellt, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften gelten, da sie zum materiellen Recht gehören, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt. Im Übrigen hatte der BGH bereits in dem Beschluss zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vom 2.6.2005, V ZB 32/05) ausgeführt, dass neben der Haftung des teilrechtsfähigen Verbands auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer in Betracht komme. Dies freilich nur, wenn sie sich neben dem
Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeordnet habe.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 18.06.2009, VII ZR 196/08BGH, Urteil vom 18.6.2009 – VII ZR 196/08
Fazit:
An dieser Rechtslage hat sich durch § 10 Abs. 6 WEG nichts geändert. Die Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass durch Gesetz nicht eine abweichende Haftung begründet oder bestimmt werden könnte. Das kann auch durch im Rahmen der Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen. Sind demnach persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht. Denn § 10 Abs. 8 WEG knüpft an die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Die in § 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist.