Leistet der Wohnungseigentümer Zahlungen an den Gläubiger entsprechend seiner Teilhaftung und beschließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Ausgleich der Forderungen des Gläubigers die Erhebung einer Sonderumlage, so befreit die direkte Zahlung des Wohnungseigentümers an den Gläubiger ihn nicht von seiner Beitragspflicht im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings wird er gegen seine Beitragspflicht die Aufrechnung erklären können, da er eine Teilschuld der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat.

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