Leitsatz

Der BGH hatte bereits mehrfach über die Verantwortlichkeit des sogenannten "Admin-C" bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden. "Admin-C" ist die Bezeichnung für den administrativen Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens im Internet benannt werden muss, wenn der Domaininhaber keinen (Wohn)Sitz im Inland hat.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wandte sich gegen die Verletzung ihres Namensrechts durch Eintragung des Domainnamens "Baslerhaarkosmetik.de". Sie selbst betreibt einen Internetversandhandel für Haarkosmetikprodukte unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik". Den Domainnamen angemeldet hatte eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft. Als "Admin-C" war bei der "DENIC" der Beklagte angemeldet. Die "DENIC" ist eine Genossenschaft, die – ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht – Domainnamen der Top-Level-Domain "de" vergibt. Auf eine entsprechende Abmahnung wurde der Domainname "Baslerhaarkosmetik.de" zwar gelöscht, die Klägerin machte gegen den administrativen Ansprechpartner ("Admin-C") aber Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen stellte der BGH klar, dass den "Admin-C" nur eine sehr eingeschränkte Verantwortlichkeit treffe. Er habe gegenüber der "DENIC" die Funktion eines Vertreters des Domaininhabers. Dies schließe eine materiell-rechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Dritten in der Regel aus. Insbesondere sei der Domaininhaber selbst verantwortlich für die Prüfung der Zulässigkeit der Anmeldung eines bestimmten Namens. Dagegen beschränke sich der Aufgabenbereich des "Admin-C" regelmäßig auf die Vereinfachung der administrativen Durchführung des Domainvertrages. Nach dem Inhalt dieses Vertrages richteten sich auch die Pflichten des "Admin-C".

Etwas anderes gilt nach Auffassung der BGH-Richter aber für die Fälle, in denen die Funktion des "Admin-C" so angelegt ist, dass diese zu einer Erhöhung der Gefahr der Verletzung der Rechte Dritter führt. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn "Admin-C" einer ausländischen Gesellschaft für die Registrierung einer Vielzahl von Namen zur Verfügung steht (Massenanmeldungen) und dieser Anmelder z.B. frei werdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und freiwerdende Namen automatisch registrieren lässt. Durch solche Verfahren wird nach Auffassung der BGH Richter die Gefahr von Na­mens-, Markenzeichen- und Urheberrechtsverletzungen erhöht. In diesen Fällen treffe den "Admin-C" daher eine eigene Prüfungspflicht. Bei Verletzung dieser Pflicht ergebe sich eine Verantwortlichkeit des "Admin-C" nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Da das Vorliegen dieser sachlichen Voraussetzung von den Vorinstanzen nicht hinreichend geprüft wurde, hat der BGH den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09.

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