Kommentar

Der Alleingesellschafter einer GmbH , der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betätigt – sei es als Einzelkaufmann, sei es als Mehrheitsgesellschafter –, haftet auf Schadensersatz, wenn er seine beherrschende Leitungsmacht rücksichtslos so ausübt, daß die von ihm abhängige Gesellschaft Nachteile erleidet, die sich nicht durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren lassen (Haftung im qualifiziert faktischen Konzern; BGH, Urteil v. 13. 12. 1993, II ZR 89/93, NJW 1994 S. 446; st. Rspr.).

Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft infolge der im Konzerninteresse ausgeübten Einwirkungen des herrschenden Gesellschafters ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann – etwa weil sie ihre Aktivitäten verringern oder einstellen muß oder weil Ressourcen abgezogen werden. Vermögenslosigkeit oder Insolvenz jedoch, welche auf Umständen beruht, die mit der Ausübung der Leitungsmacht nichts zu tun haben, können die Haftung nicht begründen. Daher kann der Gesellschafter nicht in Anspruch genommen werden, wenn er die Anteile an der bereits zuvor inaktiv gewordenen oder wirtschaftlich gescheiterten GmbH veräußert und diese bald darauf wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.11.1996, II ZR 352/95

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