Kommentar

Der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter haftet entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe.

Hier"entschärft" der BGH die GmbH-Konzernhaftung (siehe"Video-Urteil"BGH Urteil 23.09.1991 II ZR 135/90) zumindest ansatzweise wieder: Die dauernde und umfassende Ausübung der Leitungsmacht durch das beherrschende Unternehmen begründet nicht die Vermutung, daß keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen worden ist. Der Kläger hat vielmehr Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine solche Annahme nahelegen. Dennoch: Die Vorsichtsmaßnahmen gegen eine derartige Verflechtung sind weiterhin zu beachten!

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 29.03.1993, II ZR 265/91

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