Bei den im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums aufgrund entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom Verwalter beauftragten Handwerkern, Unternehmen oder Sonderfachleuten, wie Architekten oder Ingenieure, handelt es sich nicht um Erfüllungsgehilfen des Verwalters. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um die Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft in Erfüllung ihres konkreten Auftrags. Wie beim Verwaltervertrag, handelt es sich auch bei derartigen Werk-, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträgen seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer, was allerdings nicht unumstritten ist.[1] Verursachen also von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Handwerker oder Unternehmer Schäden am Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer, haben die insoweit geschädigten Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche allein gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die dann ihrerseits die Beauftragten in Regress nehmen kann. Entsprechendes gilt für Architekten- oder Ingenieurleistungen, die fehlerhaft erbracht werden. Auch hier haben geschädigte Wohnungseigentümer einen direkten Anspruch nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen den Architekten bzw. Ingenieur.

 
Hinweis

Haftung bei Auswahlverschulden

Eine Haftung kann den Verwalter allerdings dann treffen, wenn ihm ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann. Empfiehlt er etwa die Beschlussfassung über die Beauftragung eines unqualifizierten oder unzuverlässigen Unternehmens, kann er auch insoweit haftbar gemacht werden. Freilich werden aber entsprechende Haftungsfälle die Ausnahme sein.

Versorgungsunternehmen oder Abrechnungsdienstleister sind ebenfalls nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters.[2]

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