Beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechende Art der Anlage der Erhaltungsrücklage, kann den Verwalter eine Mithaftung für den Verlust der Anlage treffen, wenn er das Verlustrisiko der speziellen Anlage hätte erkennen müssen und gleichwohl weder die Eigentümerversammlung auf das bestehende Risiko hingewiesen noch seine Mitwirkung von einem gesonderten Beschluss der Eigentümerversammlung über die spezielle Anlage abhängig gemacht hat.[1]

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