Dr. Björn-Axel Dißars, Falk-Birger Dißars
Leitsatz
Eine Haftung einer Fondsbeitritt finanzierenden Bank für ein Verschulden der Fondinitiatoren kommt nicht schon aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG (verbundene Geschäfte) in Betracht. Allerdings ist bei einem institutionellen Zusammenwirken zwischen kreditgewährender Bank und dem Fondsinitiator ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank widerleglich zu vermuten.
Sachverhalt
Eine GbR gründete einen geschlossenen Immobilienfonds. Die GbR beauftragte mehrere Strukturvertriebe mit der Anwerbung entsprechend interessierter Anleger. Die beklagte Bank hatte sich gegenüber der GbR dazu bereit erklärt, zukünftige Gesellschafterbeitritte zu finanzieren und den Strukturvertrieben unterschriftsreife Darlehensverträge zu überlassen. Die von einem Strukturvertrieb geworbenen Kläger traten dem Immobilienfonds bei und finanzierten den Beitritt über ein Darlehen bei der Bank. Grundlage des Beitritts waren fehlerhafte Angaben der GbR über den Wert der Gesellschaftsbeteiligungen im Emissionsprospekt. Nachdem der Immobilienfonds die avisierten Mieteinnahmen nicht realisieren konnte, wurde das Grundstück zwangsversteigert. Daraufhin kündigten die Kläger ihre Fondsbeteiligung fristlos und verlangten von der Bank die Rückzahlung der bereits gezahlten Zins- und Tilgungsraten Zug-um-Zug gegen Abtretung des gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens.
Anders als die Instanzengerichte gab der BGH der Klage nicht auf Grundlage der Regeln über verbundene Geschäfte i. S. von § 9 Abs. 3 VerbrKrG statt. Zwar hätten die Anleger einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo gegen die GbR wegen der unrichtigen Prospektangaben, dieser schlage aber nicht auf den Darlehensvertrag mit der Bank durch. Insoweit läge kein verbundenes Geschäft i. S. von § 9 Abs. 3 VerbrKrG vor. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG erkläre die Regelung für verbundene Geschäfte für einen Realkredit für ausdrücklich nicht anwendbar.
Allerdings komme möglicherweise ein Schadensersatzanspruch der Anleger Kläger gegen die Bank nach culpa in contrahendo wegen eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Bank in Frage. Bei einem institutionellen Zusammenwirken zwischen kreditgewährender Bank und dem Fondsinitiator kann sich ein Anleger unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden Wissensvorsprung der Bank über eine arglistige Täuschung der Fondsinitiatoren berufen. Ein solcher Wissensvorsprung ist dabei zunächst widerleglich zu vermuten, wenn wie vorliegend Bank und Fondinitiator institutionell zusammenwirken. Die ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte den Fondsinitiatoren die Kreditunterlagen und -verträge überließ. Demnach müsse die beklagte Bank ihrerseits widerlegen, dass sie von den Täuschungen der Fondinitiatoren Kenntnis gehabt habe. Zur Entscheidung dieser Frage wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 24.4.2007, XI ZR 340/05.