Leitsatz

Bei einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag zustanden, wenn der Interessent deutlich macht, dass er die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will. Bei einem Verstoß gegen einen solchen Auskunftsvertrag kann der Vermittler dem Anlageinteressenten gegenüber schadensersatzpflichtig sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verwaltet das Vermögen einer Stiftung, nach deren Satzung ihr Vermögen mündelsicher anzulegen ist. Die Beklagte war als Anlagevermittlerin und zugleich als Repräsentantin einer Bank tätig. Im Jahr 2001 rief ein Mitarbeiter der Anlagevermittlung bei der Stiftungsverwaltung an, um ihr Anlagemöglichkeiten bei der vertretenen Bank zu offerieren.

Im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs teilte der Anlagevermittler der Vermögensverwalterin der Stiftung auf deren Anfrage mit, dass die Bank dem Einlagesicherungsfonds angehöre. Daraufhin legte die Vermögensverwalterin der Stiftung bei der Bank Geld an. Über das Vermögen der Bank wurde in der Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei stellte sich heraus, dass die Bank nicht Mitglied im Einlagesicherungsfonds gewesen war. Die Vermögensverwalterin der Stiftung nahm daraufhin die Anlagevermittlung wegen einer fehlerhaften Beratung in Anspruch.

Der BGH hat dieser Klage stattgegeben. Grundlage sei ein Verstoß des Anlagevermittlers gegen einen mit der Vermögensverwalterin der Stiftung geschlossenen Auskunftsvertrag. Ein solcher Vertrag komme – zumindest stillschweigend – zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf bestimmte Anlageentscheidungen bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will. Dies trage dem notwendigen Schutz von Anlageinteressenten Rechnung. Der Vermittler habe überdies regelmäßig die für entsprechende Auskünfte notwendige Sachkunde. Mit der Frage zur Zugehörigkeit zum Einlagesicherungsfonds habe die Klägerin diese besonderen Kenntnisse des Anlagevermittlers nutzen wollen. Daher sei ein Auskunftsvertrag geschlossen worden, gegen den der Anlagevermittler mit der fehlerhaften Auskunft verstoßen habe. Dass die Anlagevermittlung zugleich als Repräsentantin der Bank aufgetreten sei, sei insofern unschädlich. Sie habe jedenfalls nicht deutlich gemacht, dass sie ihre entsprechende Aussage nur in ihrer Funktion als Vertreterin der Bank getätigt habe.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 11.1.2007, III ZR 193/05.

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