Der Begriff "Schaden" im Sinne des Artikels 1 umfasst

 

a)

den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;

 

b)

die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes - bei einer Selbstbeteiligung von 500 ECU -, sofern diese Sache

i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist.

Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge