Ohne Erfolg! Das Grundbuchamt verlange zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung. Denn die Auflassung an B unterfalle § 1915 BGB i. V. m. § 1822 Nr. 10 BGB. Die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit liege auch dann vor, wenn der Minderjährige gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit übernehme, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen habe und die deshalb ihm wirtschaftlich zuzuordnen sei. § 1822 Nr. 10 BGB solle verhindern, dass eine Schuld nur wegen der Möglichkeit des Rückgriffsanspruchs als vermeintlich risikolos übernommen werde.

So liege der Fall aber. Mit dem dinglichen Rechtserwerb trete B in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 9.7.1980, V ZB 16/79) und hafte damit infolge der Verdinglichung der Gemeinschaftsordnung auch für die vor seinem Eigentumserwerb begründeten "Lasten und Kosten (…) sowie für andere Forderungen aller Art der Gemeinschaft". Es komme nicht darauf an, ob die Heranziehung zur Haftung wahrscheinlich sei oder ob die Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen aus § 426 BGB möglich erscheine (Hinweis auf BGH, Urteil v. 8.5.1973, IV ZR 8/72). Es gelte vielmehr im Interesse des Mündels bzw. Minderjährigen ein abstrakter Maßstab (Hinweis auf OLG München, Beschluss v. 22.8.2012, 34 Wx 200/12).

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